Rz. 29
Mit Abs. 2 wird der Anwendungsbereich der Teilnahmekosten nach Abs. 1 um die Eingliederung begleitende Dienste ausgedehnt. Mit der Regelung ist die Übernahme der Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und nach der Maßnahme möglich. Dies entspricht der ganzheitlichen Zielsetzung der dauerhaften Integration zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 112 Abs. 1.
Rz. 30
Eingliederungsbegleitende Dienste betreuen die Menschen mit Behinderungen umfassend im Kontext der Teilhabe am Arbeitsleben und leisten sozialpädagogische Hilfe. Die Unterstützungsleistung hat das Ziel der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt und umfasst die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (z. B. Stellensuche, Bewerbungstraining, Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, Einzelcoaching) und die nachgehende Betreuung nach Aufnahme einer Tätigkeit. Die nachgehende Betreuung soll ebenfalls unterstützen, die Probezeit erfolgreich zu absolvieren. Regelmäßiger Bestandteil sind Arbeitsplatzbesichtigungen, Orientierungs- und Mobilitätstraining für den Arbeitsweg und eine Unterstützung bei der Beantragung der Ausstattung für einen behindertengerechten Arbeitsplatz. Bei Bedarf kann auch eine Arbeitgeberberatung zu finanziellen Unterstützungsleistungen erfolgen (z. B. zu Eingliederungszuschüssen). Regelmäßig fungiert der eingliederungsbegleitende Dienst an der Schnittstelle zum Menschen mit Behinderungen, der Agentur für Arbeit als Kostenträger, dem Maßnahmeträger und ggf. dem Arbeitgeber.
Rz. 31
Die Eingliederung begleitende Dienstleistungen sind regelmäßiger Bestandteil von Maßnahmen im Berufsbildungs- und Berufsförderungswerk oder einer vergleichbaren Rehabilitationseinrichtung (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a). Abhängig vom ausgeschriebenen Umfang einer Vergabemaßnahme können diese auch Bestandteil von rehabilitationsspezifischen Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sein. Eingliederungsbegleitende Dienste werden während und im Nachgang zu einer Maßnahme i. d. R. für 6 Monate erbracht und können im Einzelfall verlängert werden. Der Maßnahmeträger erbringt in Bezug auf den jeweiligen Maßnahmeinhalt die damit verbundene notwendige Betreuung, die auf die Erfordernisse des Menschen mit Behinderungen abstellt. Die damit einhergehenden Kosten sind üblicherweise Bestandteil der Maßnahmekosten und bereits in den Kosten einer Vergabemaßnahme oder in einer preisverhandelten Maßnahme inkludiert. Ergänzende Teilnahmekosten nach Abs. 2, die an die behinderte Person direkt erbracht werden, fallen daher in der Verwaltungspraxis regelmäßig nicht an.