Rz. 24
Abs. 1 Nr. 3 macht die Zulassung der Maßnahme von ihrer Planung und Durchführung nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit (das nachhaltig günstigste Verhältnis von Kosten und Nutzen, die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Ressourcen – Maximal- bzw. Minimalprinzip) und Sparsamkeit (die eingesetzten Mittel werden auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang beschränkt) abhängig. Die Sparsamkeit wird vom Minimalprinzip des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes umschlossen. Besonders erwähnt werden die Angemessenheit der Kosten und der Dauer der Maßnahme. Bezogen auf die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ist anzustreben, für das ins Auge gefasste Ziel möglichst wenig Mittel einzusetzen. Zur Angemessenheit der Dauer der Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung trifft § 180 Abs. 4 zusätzliche eigenständige Regelungen.
Rz. 25
Eine Weiterbildungsmaßnahme ist dann als wirtschaftlich anzusehen, wenn die gesamten Aufwendungen erforderlich sind, um das angestrebte Ziel mit angemessener Qualität zu erreichen. Dies ist zunächst nach der Kostenkalkulation nachzuvollziehen. Diese muss insbesondere vollständig sein und die angesetzten Kostensätze ausweisen. In einem weiteren Schritt ist die Erforderlichkeit, mindestens aber Angemessenheit der einzelnen Kostenpositionen zu prüfen. Es erscheint dabei nicht ausreichend, sich mit Vertretbarkeit von Kostenpositionen zu begnügen. Schließlich sind die nominalen Ansätze einer vergleichenden Betrachtung mit den Ansätzen bei vergleichbaren Maßnahmen zu unterziehen. Als Richtlinie für die Wirtschaftlichkeit kann der Durchschnitt der Kosten für vergleichbare Maßnahmen dienen. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jährlich die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Abs. 2 (neu) zur besseren Transparenz im Zulassungsverfahren (§ 3 Abs. 2 AZAV). Die Regelung des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.10.2020 aufgehoben. Seither regelt § 179 Abs. 2 (neu) das Zulassungsverfahren einheitlich für Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und Maßnahmen nach den §§ 81, 82.
Rz. 26
Eine Maßnahme entspricht nur dann den Grundsätzen der Sparsamkeit, wenn die erforderlichen Mindestaufwendungen auch erst zu dem Zeitpunkt getätigt werden, zu dem sie fällig sind.
Rz. 27
Eine höhere Qualität der Maßnahme kann höhere Kosten rechtfertigen. Letztlich muss die höhere Qualität allerdings auch in einen größeren Eingliederungserfolg münden. Hierüber kann nur eine Prognose angestellt werden, sofern keine Erfahrungswerte aus der Vergangenheit herangezogen werden können.
Rz. 28
Bei der Prüfung nach § 179 Abs. 1 Nr. 3, ob die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berücksichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maßnahmekonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation (§ 3 Abs. 3 AZAV). Dies betrifft insbesondere Art und Weise der geplanten Durchführung der Maßnahme. So wirken nach der Verordnungsbegründung z. B. Selbstlerninhalte regelmäßig kostenmindernd. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass Praktikumszeiten, nicht Teil der Maßnahmekostenkalkulation sein können.
Rz. 29
Bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und nach den §§ 81 und 82 die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Abs. 2 (neu) nicht unverhältnismäßig übersteigen, sind die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhaltliche Qualität zu berücksichtigen (vgl. auch § 3 Abs. 4 AZAV).
Diese Regelung soll gewährleisten, dass bei Wahrung eines hohen Qualitätsniveaus der Maßnahmen zugleich eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel der Beitrags- und Steuerzahler gewährleistet wird.
Das bedingt gleichwohl, dass die Kosten der jeweiligen Maßnahme sachgerecht ermittelt worden sind. Ohne eine sachgerechte Ermittlung kommt es auf eine Übereinstimmung, Unter- oder Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze nicht mehr an.
Sachgerecht ermittelte Maßnahmekosten dürfen die Durchschnittskosten um bis zu 25 % übersteigen, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit der Zulassung zustimmen muss. Die Überschreitung ist in den Ausschussberatungen zur Neuregelung der Vorschrift durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung von 20 % auf 25 % erhöht worden. Mit der Möglichkeit zur Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze in diesem Umfang wird den fachkundigen Stellen ein größerer Entscheidungsspielraum bei der Zulassung von Maßnahmen eingeräumt. Voraussetzung ist, dass die Kostenüberschreitung auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist.
Rz. 30
Die fachkundige Stelle kann Maßnahmebausteine zulassen. Die Zulassung gilt auch für eine aus zugelassenen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme, wenn der Träger gewährleistet, dass diese Maßnahme individuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist, und sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81 bis 87 erfüllt (§ 3 Abs. 8 AZAV). Die fachkundige Stelle kann...