0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 32 wurde durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.
Die Vorschrift wurde mit der Neufassung des Dritten Kapitels durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 unverändert übernommen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung ist seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1998 inhaltlich nicht verändert worden, sondern wurde lediglich redaktionell angepasst.
Die Vorschrift enthält ergänzende Instrumente zur Beurteilung bzw. Feststellung der berufsbezogenen Eignung des Ratsuchenden. Dies betrifft ärztliche und psychologische Untersuchungen und Begutachtungen. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen unterstützen die Beratung des Ratsuchenden durch die Fachkraft der Agentur für Arbeit und die Vermittlung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen, insbesondere auch behinderte Menschen, in den Arbeitsmarkt.
Die Eignungsfeststellung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen und Begutachtungen setzt einerseits das Einverständnis des Ratsuchenden voraus, das von diesem jederzeit widerrufen werden kann. Andererseits muss eine Erforderlichkeit für die Feststellung der Berufseignung oder der Vermittlungsfähigkeit vorliegen.
Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn von Antragstellern und Leistungsbeziehern von Alg Mitwirkungshandlungen verlangt werden. Dann gelten die §§ 60 ff. SGB I.
2 Rechtspraxis
2.1 Einordnung der Vorschrift
Rz. 3
Die Vorschrift ist innerhalb des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels – Beratung und Vermittlung – in den Unterabschnitt Beratung eingeordnet worden. Sie hat allerdings nicht nur für die Beratung Bedeutung, hier ist die Eignungsfeststellung Gegenstand der Dienstleistung, sondern auch für die Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit nach den §§ 35 ff., dort als Instrument zur Klärung der Vermittlungsoptionen. Jedenfalls entspricht es dem Grundsatz, der für Leistungen der Arbeitsförderung stets zu beachten ist, und der sich neben den §§ 32, 35 auch aus den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 1 Nr. 2, und 97 ergibt, dass die individuelle Förderungs- und Beschäftigungsfähigkeit des Einzelnen, seine Neigung, insbesondere aber auch seine Eignung für die Leistungsgewährung maßgebend sein muss (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.4.2007, L 4 B 101/07).
Rz. 4
Die Eignungsfeststellung nach § 32 gehört daher zunächst zur Berufs- und Weiterbildungsberatung (vgl. § 29). Die Berufsberatung selbst befasst sich z. B. mit der Erteilung von Auskunft und Rat zur Berufswahl, zum Berufswechsel, zu den Leistungen der Arbeitsförderung (zur vollständigen Listung vgl. § 30). Es liegt nahe, dass die Eignung für einen zu wählenden oder in einen zu wechselnden Beruf festgestellt sein muss. Eignungsgesichtspunkte spielen auch bei den einschlägigen Leistungen der Arbeitsförderung eine herausragende Rolle. Allerdings sollen im Rahmen der Berufsberatung möglichst nicht Prognosen abgegeben werden, die nicht durch den Einsatz professioneller Methoden abgesichert worden sind.
Rz. 5
Die Eignungsfeststellung nach § 32 gehört aber auch zur Vermittlungstätigkeit, weil sie sich mit der Vermittlungsfähigkeit des Ratsuchenden befasst. § 35 Abs. 2 enthält insoweit den klaren Auftrag an die Agenturen für Arbeit, nur geeignete Auszubildende und Arbeitnehmer zu vermitteln, denn sie hat darauf hinzuwirken, dass Arbeitgeber geeignete Auszubildende und Arbeitnehmer erhalten; u. a. sind die Eignung und Leistungsfähigkeit der potenziellen Bewerber zu berücksichtigen, was deren Feststellung voraussetzt.
Rz. 6
§ 32 hebt die Bedeutung einer qualifizierten Beratung und Vermittlung dadurch hervor, dass diese durch die besonderen Eignungsfeststellungen abgesichert werden. Ärztliche und psychologische Untersuchungen gehören zu den anerkannten und international empfohlenen Instrumenten zur Feststellung der beruflichen Eignung. Sie stellen bei den Aktivitäten der Agenturen für Arbeit ergänzende Instrumente dar.
Rz. 7
Durch das Qualifizierungschancengesetz hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er getroffene Eignungsfeststellungen genutzt sehen will, wo dies sinnvoll und zweckmäßig ist. Mehrfachnutzung geht vor Zweiterhebung, das entspricht § 96 SGB X. Das betrifft insbesondere die Jobcenter aufgrund der §§ 6a, 44b SGB II. Sie haben bei ihrer Beratung nach § 14 Abs. 2 SGB II Beratungsleistungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29 bis 33 von den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit erhalten, im Regelfall zu berücksichtigen (Soll-Vorschrift). Dazu ist in § 9a Satz 2 Nr. 2 die Pflicht der Agenturen für Arbeit aufgenommen worden, in Bezug auf Aufstocker, die ergänzend zu den Leistungen der Arbeitsförderung auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten (sog. Alg–Aufstocker) dem Jobcenter Feststellungen nach § 37 Abs. 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 mitzuteilen. § 31 Satz 1 schreibt vor, dass bei der Berufsberatung u. a. die Eignung der Ratsuchenden zu berücksichtigen ist. Die Durchführu...