0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert neu gefasst.
Durch das Gesetzt zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2920) wurden mit Wirkung zum 1.1.2009 ein Abs. 2 eingefügt und der vorherige Abs. 2 geändert zum Abs. 3.
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift knüpft an die Regelungen des § 38 über Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Ratsuchenden an und definiert Entsprechendes für die Arbeitgeber. Auch hierbei ist die Grundüberlegung, dass der Arbeitgeber die Agentur für Arbeit in Anspruch nimmt, also Dienstleistungen begehrt, die nicht ohne seine Mitwirkung und einen Beitrag zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verwirklicht werden können.
Rz. 2a
Der Gesetzgeber stellt mit der Vorschrift klar, dass auch die Arbeitgeberseite, die allein Angebote für Ausbildung und Arbeit am Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt, eine spezielle Rolle im Sozialrechtsdreieck zwischen ihm, der Bundesagentur für Arbeit und dem Kreis der potenziellen Bewerber einnimmt, wenn die Dienstleistungen der Vermittlung der Agentur für Arbeit begehrt und in Anspruch genommen werden. Das bedeutet aber nicht, wie zugleich durch den Gesetzgeber ebenso klargestellt wird, dass deshalb Daten willkürlich gestreut werden dürften.
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 1 knüpft folgerichtig an die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Vermittlungsangelegenheiten an, ohne gerade diesen Anlass ausdrücklich zu betonen. Es dürfte den Gepflogenheiten im Dienstleistungsbereich entsprechen, dass im Falle einer Inanspruchnahme die erforderlichen Auskünfte erteilt und die Unterlagen vorgelegt werden. So ist es auch bei der Inanspruchnahme der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit oder eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die spezielle Arbeitsvermittlung, etwa von und nach dem Ausland oder für spezielle Branchen oder Berufe, betreibt. Den Arbeitgeber schützt die Bedingung, dass es sich um für die Vermittlung erforderliche Auskünfte und Unterlagen handelt, insbesondere in Bezug auf die Rahmen- und Arbeitsbedingungen auf der offenen Stelle und ggf. Erlaubnisse, die sich auf die offene Stelle beziehen. Zu Rechten und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1.
Rz. 2c
Abs. 1 Satz 2 erlaubt es dem Arbeitgeber im 1. HS, die Weitergabe spezifischer Informationen und Unterlagen an bestimmte, namentlich zu benennende Ausbildung- oder Arbeitsuchende auszuschließen. Dabei kann es sich z. B. um ehemalige Beschäftigte im Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis handeln oder andere Personen, die eine Ausbildung oder Arbeit suchen, aber in Konkurrenz zu dem ersuchenden Arbeitgeber stehen. Die betroffenen Personen muss der Arbeitgeber namentlich benennen, eine Begründung muss er hingegen nicht abgeben. Damit wird erreicht, dass ein Vermittlungsauftrag an die Agentur für Arbeit aus der Befürchtung unterbleibt, die Daten könnten auch Personen zugänglich gemacht werden, bei denen es der Arbeitgeber in jedem Fall vermeiden will. Eine entsprechende Regelung bei Ausbildung- und Arbeitsuchenden in Bezug auf spezifische Arbeitgeber enthält § 38 Abs. 2 Satz 2.
Rz. 2d
Abs. 1 Satz 2 HS 2 räumt dem Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit ein, die Vermittlungsaktivitäten der Agentur für Arbeit darauf zu beschränken, ihm Daten von geeigneten Ausbildung- und Arbeitsuchenden zu überlassen. Damit soll erreicht werden, dass auch solche Stellen allen Ausbildung- und Arbeitsuchenden zugänglich gemacht werden, für die der Arbeitgeber das Auswahlverfahren selbst und ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit durch Vermittlungsvorschläge oder Bewerbungsaufforderungen durchführen will. Der Gesetzgeber besteht aber darauf, dass dies nur für solche potenziellen Bewerber gelten kann, die von der Agentur für Arbeit als geeignet für die gemeldete offene Stelle befunden werden. Praktische Folge dieses Verfahrens ist, dass der Arbeitgeber nach eigenem Befinden gezielt auf einen oder mehrere potenzielle Bewerber zugeht, ggf. auch ein eigenes Eignungsverfahren durchführt und insoweit der Agentur für Arbeit nur eine Vorauswahl überlässt. Schließlich kann der Arbeitgeber auch das Ergebnis der Agentur für Arbeit mit anderen Verfahren verbinden, etwa mit Bewerbungen aufgrund einer Stellenanzeige in der Tageszeitung oder einem anderen Portal als der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 2e
Abs. 2 regelt das Verfahren bei erkennbaren Besetzungsschwierigkeiten. Das In-Gang-Setzen kommt zunächst der Agentur für Arbeit zu. Der Gesetzgeber unternimmt hier den Versuch, in das Besetzungsgeschehen für eine offene Stelle aktiv einzugreifen. Das Ziel der Aktivitäten nach dem SGB III ist die Zusammenführung von Arbeitgeber und...