Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Aufsicht für den Bereich der Arbeitsförderung, soweit das SGB III reicht. Sie überträgt die Aufsicht dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Rz. 2a
Das BMAS führt die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 Satz 1). Die Aufsicht reicht nicht über das SGB III hinaus. Soweit die Bundesagentur für Arbeit auch Leistungsträgerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, ist im SGB II die Aufsicht gesondert zu regeln (dort bestimmt § 47 SGB II eine von der Arbeitsförderung abweichende Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit, aber ebenfalls durch das BMAS).
Rz. 2b
Abs. 1 Satz 2 bestimmt den Umfang der Aufsicht. Die Regelung legt eine Rechtsaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit fest. Eine über die Rechtsaufsicht hinausgehende Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit muss gesetzlich besonders bestimmt werden. Dazu bedarf es keiner gesonderten Ermächtigung. Der Umfang der Aufsicht ist entscheidend für die Handlungsspielräume der Bundesagentur für Arbeit. Da die Vorschrift nur eine Rechtsaufsicht beinhaltet, hat das BMAS keine Befugnis, der Bundesagentur für Arbeit ohne Rechtsverstoß Weisungen zu erteilen und damit auch auf die Zweckmäßigkeit der Umsetzung des SGB III Einfluss zu nehmen. Die Rechtsaufsicht wird regelmäßig durch eine Anweisung des BMAS an den für die Arbeitsförderung zuständigen Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt. Hierbei wird sich das BMAS nicht allein auf § 393, sondern zusätzlich auf § 89 SGB IV berufen, in dem die Aufsichtsmittel bestimmt sind.
Rz. 2c
Abs. 2 erlegt der Bundesagentur für Arbeit auf, dem BMAS jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet diesen (zuletzt für 2023) unter der "Mission: Bundesagentur für Arbeit – bringt weiter".Der Geschäftsbericht enthält insbesondere die Geschäftsergebnisse eines abgelaufenen Geschäftsjahres und wesentliche Aktivitäten der Arbeitsverwaltung jedenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz macht zum Inhalt und Umfang keinerlei Vorgaben. Der Geschäftsbericht ist aber vom Vorstand zu erstatten, der die laufenden Geschäfte der Bundesagentur für Arbeit führt, und vom Verwaltungsrat, der die Geschäftsführung des Vorstands überwacht, zu genehmigen. § 393 steht einem Geschäftsbericht nicht entgegen, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II einschließt.
2023 war der Einführung des Vorstands zufolge das erste Jahr, in dem die Corona-Pandemie nicht mehr die operative Arbeit und die Führungsaufmerksamkeit dominierte. Es war demnach ein Jahr, in dem die Bundesagentur für Arbeit wieder ihr Profil als Beraterin und Vermittlerin auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie als Säule des Sozialstaats stärken konnte. Die Frage, wie man den eigenen Arbeits- und Fachkräftebedarf sichern kann, war eine der dominierenden Fragen in der Arbeitsmarktpolitik und in der Wirtschaft.
Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hebt in seinem Vorwort die bedeutende Rolle der Bundesagentur für Arbeit bei der Begleitung des wirtschaftlichen Strukturwandels mit immer neuen Qualifikationsanforderungen sowie bei der Fachkräftesicherung durch Hebung des inländischen Potenzials und Integration ausländischer Fachkräfte hervor. Gleichzeitig seien der Bundesagentur für Arbeit vom Gesetzgeber neue Aufgaben übertragen worden, die auch an den zu administrierenden Schnittstellen zwischen den Jobcentern und den Agenturen für Arbeit gemeistert werden müssen. Die Dynamik der Veränderungen am Arbeitsmarkt erfordert demzufolge eine wandlungsfähige und dienstleistungsorientierte Trägerin der Arbeitsförderung (und Grundsicherung). Auf diesem Weg begleitet und berät der Verwaltungsrat den Vorstand. Jede neue Aufgabe erfordere zudem Veränderungen in der Organisation und der Weiterentwicklung der IT. Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand darin, Risiken bei Gesetzesvorhaben gegenüber der Politik aufzuzeigen, um praxisgerechte Lösungen für die Kunden und die Beschäftigten zu erreichen. Dafür müssten die erforderlichen Haushaltsmittel und die notwendige Zeit für die Implementierung und erfolgreiche Umsetzung eingeräumt werden.
Das Haushaltsrecht des Verwaltungsrats verpflichtet den Verwaltungsrat demzufolge, für die versicherungsgemäße Verwendung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einzustehen und beim Rücklagenaufbau zu unterstützen. Eingriffe in die Beitragskasse zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben wehrt er dem Vorwort zufolge daher ab.