Rz. 2
Die Vorschrift fasst frühere arbeitsmarktpolitische Instrumente aus dem Sechsten Kapitel (§§ 237, 238 a. F.) zusammen. Für die Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen und eine behindertengerechte Ausgestaltung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes können Arbeitgebern nach Maßgabe der Vorschrift Kosten erstattet bzw. Zuschüsse geleistet werden.
Rz. 2a
Die ursprüngliche Regelung zur Höhe übernahmefähiger Bewerbungs- und Reisekosten ist in dem Vermittlungsbudget nach § 44 aufgegangen.
Rz. 2b
Bei der Rechtsänderung des Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2018 handelte es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Systematik des SGB IX. Auch die Rechtsänderungen zum 1.1.2022 waren nur redaktioneller Art und ohne fachliche Neuregelung.
Rz. 2c
Die Regelung ist in Zusammenhang mit § 50 SGB IX zu sehen. Die Vorschriften des Teils I im SGB IX gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Für die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger und Träger der Arbeitsförderung richten sich die Leistungen nach § 50 SGB IX demnach nach § 46.
Rz. 2d
Abs. 1 bietet Arbeitgebern einen risikolosen Anreiz zur befristeten Probebeschäftigung des geförderten Personenkreises. Die Leistungen werden auch in § 50 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX benannt. Die weiteren Voraussetzungen für diese Leistung als Kostenerstattung für Menschen mit Behinderungen einschließlich schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen regelt Abs. 1. Damit wird durch den Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb einer auf 3 Monate befristeten Beschäftigung vor Ort anhand der tatsächlichen Verhältnisse prüfen können, ob und inwieweit eine dauerhafte Beschäftigung möglich ist. Durch die gesetzliche Befristung besteht für den Arbeitgeber auch kein arbeitsrechtliches Risiko. Kündigungsschutzvorschriften greifen nicht. Die Förderung setzt voraus, dass durch die Kostenerstattung die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder sogar eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist.
Rz. 2e
Abs. 2 betrifft die behindertengerechte Ausgestaltung von konkreten Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Die Leistungen sind als Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb schon in § 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX benannt. Die Leistungsvoraussetzungen enthält Abs. 2. Die Ausgestaltung kann gefördert werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen und der Arbeitgeber nicht vorrangig verpflichtet ist.
Rz. 2f
Der Gesetzgeber will durch die Förderung erreichen, dass Arbeitsplätze zu behindertengerechten Arbeitsplätzen umgestaltet werden und so für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erhalten werden, weil für den Arbeitgeber entsprechende Mehrkosten, die ihn von einer entsprechenden Ausgestaltung abhalten könnten, im geförderten Umfang entfallen. Das erleichtert die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die ohne zusätzliche Arbeitshilfen die geforderte Beschäftigung nicht ausüben könnten.