Rz. 26
Eine Förderung von Personen, die bereits eine Berufsausbildung (schulisch oder betrieblich) oder ein Studium abgeschlossen haben, kommt nicht in Betracht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn ein Berufsabschluss in einem nach dem BBiG, der HwO oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben wurde, für den die Ausbildungszeit mit mindestens 2 Jahren festgesetzt ist. Ein ausländischer Berufsabschluss gilt nur dann als abgeschlossene Berufsausbildung, wenn der Berufsabschluss in Deutschland anerkannt ist (Fachliche Weisungen der BA zur Einstiegsqualifizierung nach § 54a, Stand: 2/2023).
Rz. 27
Nach Abs. 5 Satz 1 ist die Förderung von Auszubildenden ausgeschlossen, die bereits eine betriebliche Einstiegsqualifikation bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen haben, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifikation versicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Förderausschluss besteht auch dann, wenn eine Einstiegsqualifizierung zwar durchlaufen, aber nicht erfolgreich war (Kühl, in: Brand, SGB III, § 54a Rz. 20)
Rz. 28
Die Förderung ist zudem ausgeschlossen, wenn die Einstiegsqualifikation im Betrieb des Ehegatten, Lebenspartners oder Eltern durchgeführt wird, Abs. 5 Satz 2. Eltern sind die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern. Bei Personen- oder Kapitalgesellschaften ist eine Förderung dann ausgeschlossen, wenn die Gesellschaftsbeteiligung eines oder beider Elternteile zusammen mehr als 50 % beträgt. Nicht ausgeschlossen ist eine betriebliche Einstiegsqualifikation im Betrieb der Großeltern.
Rz. 28a
Nach dem zum 1.4.2024 eingefügten Abs. 5 Satz 3 gilt der Förderausschluss nach Abs. 5 Satz 1 nicht in den Fällen, in denen ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst worden ist. Abs. 5 Satz 3 regelt eine Ausnahme zum Förderausschluss in Abs. 5 Satz 1, indem eine erneute Förderung in einem Ausbildungsbetrieb zugelassen wird, wenn zuvor ein Ausbildungsverhältnis in demselben Betrieb vorzeitig gelöst wurde. Damit soll jungen – insbesondere geflüchteten – Menschen, die etwa wegen sprachlicher Hürden oder unterschätzter Anforderungen eine begonnene Ausbildung nach wenigen Monaten abbrechen müssen, die Chance gegeben werden, bis zum erneuten Beginn einer Berufsausbildung mit einer Einstiegsqualifizierung in demselben Ausbildungsbetrieb diese Defizite abzubauen und dabei den Kontakt zum Betrieb zu halten (BT-Drs. 20/6518 S. 48). Ebenso kann dies auf Menschen mit Behinderungen zutreffen, die z. B. ihre Hilfsmittelkompetenz überschätzt haben. Voraussetzung für die Ausnahme zum Förderausschluss ist, dass das betriebliche Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst wurde. Unerheblich ist nach der Gesetzesformulierung, ob die Auflösung seitens des Arbeitgebers, des Auszubildenden oder einvernehmlich zwischen den beiden Ausbildungsvertragsparteien erfolgte.