BAG, Urteil v. 16.5.2019, 8 AZR 530/17
Ein Arbeitgeber kann zwar nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (a. F.) (= § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 n. F.) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Eine Ausnahme kann jedoch dann bestehen, wenn aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin die begründete Befürchtung besteht, dass der Gesundheitszustand des Schwerbehinderten eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulässt.
Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger, der bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt ist, war von August 2014 bis einschließlich 6.3.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Während seiner Erkrankung fand am 21.9.2015 eine betriebsärztliche Untersuchung statt, aufgrund deren Ergebnis die Betriebsärztin in ihrer Beurteilung Mitte Oktober 2015 eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortete. Der Kläger beantragte daraufhin unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans (welcher keinerlei Einschränkungen in der Tätigkeit vorsah) seines behandelnden Arztes vom 28.10.2015 bei der Beklagten die stufenweise Wiedereingliederung im Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan jedoch am 5.11.2015 ab. Sie begründete dies damit, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabenbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Einem zweiten, vom Kläger vorgelegten, Wiedereingliederungsplan, stimmte die Beklagte nach erneuter – nun positiver – Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Dieser weitere Plan sah eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4.1. bis zum 4.3.2016 vor; zudem lag diesem ein Bericht der behandelnden Psychologin bei, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 7.3.2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.
Nun forderte der Kläger von der Beklagten den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18.1. bis zum 6.3.2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 beschäftigt hatte.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28.10.2015 in der Zeit vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016 zu beschäftigen.
Das BAG führte hierzu aus, dass ein Arbeitgeber zwar nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (a. F.) verpflichtet sein könne, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im vorliegenden Fall lagen jedoch besondere Umstände vor, so dass die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28.10.2015 berechtigt verweigern durfte; denn es bestand hier aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12.10.2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Und diese Zweifel ließen sich auch nicht bis zum vorgesehenen Beginn der Maßnahme ausräumen.