0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 9 Nr. 19 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 die Bezeichnung "Landesarbeitsamt" in "Bundesagentur für Arbeit" geändert.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 119 mit Wirkung zum 1.1.2018 § 202. Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert dem bisherigen § 199, die Absätze 1 und 3 sind neu, nicht mehr in Form einer Übersicht, formuliert, inhaltlich aber unverändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung und Amtszeit der Widerspruchsausschüsse bei den Integrationsämtern sowie die Berufung seiner Mitglieder.
2 Rechtspraxis
2.1 Zusammensetzung
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Aufgabe der Widerspruchsausschüsse ist die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Integrationsämter und der örtlichen Fürsorgestellen (§ 201 Abs. 1 Satz 1). Dem Widerspruchsausschuss ist ferner die Befugnis übertragen, das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wegen grober Pflichtverletzung zu beschließen (s. hierzu § 177 Abs. 7 Satz 5).
Rz. 3
Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus
zwei schwerbehinderten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen,
zwei Arbeitgebern,
einem Mitglied als Vertreter des Integrationsamtes,
einem Mitglied als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und
einem Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung, also einer Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen (§§ 177 ff.).
Rz. 4
Die Mitglieder der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen müssen schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Menschen sein. Hierbei wird nicht vorgeschrieben, ob Arbeiter und Angestellte in gleichem Verhältnis vertreten sein müssen, diese nicht mehr zeitgemäße Trennung wird künftig auch im Betriebsverfassungsrecht aufgegeben. In jedem Fall muss es sich um abhängig Beschäftigte handeln, d. h., Beamte können keine Vertreter der Arbeitnehmer sein.
Rz. 5
Die Mitglieder der Arbeitgeber können auch Vertreter der Arbeitgeberverbände sein.
2.2 Stellvertretende Mitglieder
Rz. 6
Die Vorschrift bestimmt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu berufen ist.
Aufgabe der Vertreter oder Vertreterinnen ist es, das jeweilige Mitglied bei Abwesenheit zu vertreten. Der Vertreter oder die Vertreterin ist dem jeweiligen Mitglied persönlich zugeordnet, d. h., er oder sie darf nicht ein anderes Mitglied der jeweiligen Gruppe vertreten, für das er oder sie nicht als Vertreter oder Vertreterin berufen worden ist.
2.3 Berufung
Rz. 7
Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen.
Das Integrationsamt beruft 5 der 7 Mitglieder sowie die jeweiligen Stellvertreter und Stellvertreterinnen auf Vorschlag.
Für die Mitglieder der schwerbehinderten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind ausdrücklich die Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, in dem das Integrationsamt seinen Sitz hat, vorschlagsberechtigt. Vorschlagsberechtigt sind also anders als bei dem Beratenden Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt (§ 186) nicht die Gewerkschaften des jeweiligen Landes.
Rz. 8
Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der Arbeitgeber sind die für das Land jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände.
Rz. 9
Das Integrationsamt ist bei der Berufung dieser insgesamt 4 Mitglieder und ihrer jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen an die unterbreiteten Vorschläge gebunden. Frei ist das Integrationsamt dagegen bei der Berufung einer Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, also einer Schwerbehindertenvertretung. Hier sieht das Gesetz keine vorschlagende Stelle vor.
Rz. 10
Die oberste Landesbehörde beruft das Mitglied, das das Integrationsamt vertritt. Aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern v. 3.5.2000 (BGBl. I S. 632) kann die oberste Landesbehörde, also i. d. R. das zuständige Landessozialministerium, die Befugnis zur Berufung auf eine von ihr bestimmte Behörde delegieren.
Rz. 11
Infolgedessen, dass mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt den Landesarbeitsämtern, nunmehr als Regionaldirektionen bezeichnet, vom Gesetzgeber keine Aufgaben mehr unmittelbar übertragen werden, ist die Bundesagentur für Arbeit als diejenige benannt, die das sie vertretende Mitglied beruft. Jedoch wird davon auszugehen sein, dass die Zentrale der Bundesagentur die Berufung auf die Ebene der Regionaldirektion delegieren wird.
2.4 Besonderheiten der Zusammensetzung
Rz. 12
Die Vorschrift sieht eine besondere Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses für die Fälle vor, in denen es um Kündigungsangelegenheiten schwerbehinderter Menschen geht, die bei Dienststellen öffentlicher Arbeitgeber (i. S. d. § 154 Abs. 3) oder in einem Betrieb beschäftigt sind, der zum Geschäftsbereich...