0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 123 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 206. Die Vorschrift entspricht ohne Änderungen dem bisherigen § 123.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift befasst sich mit dem von dem schwerbehinderten Menschen bezogenen Arbeitsentgelt, wenn er gleichzeitig wegen der Behinderung eine Rente oder eine vergleichbare Leistung bezieht.
2 Rechtspraxis
2.1 Verbot der Minderung des Arbeitsentgeltes
Rz. 2
Abs. 1 untersagt es dem Arbeitgeber, bei der Bemessung des an den schwerbehinderten Beschäftigten zu zahlenden Arbeitsentgelt wegen der Behinderung gezahlte Renten entgeltmindernd anzurechnen. Aus dieser Regelung ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem schwerbehinderten Menschen für seine Arbeit die gleiche Entlohnung zu leisten, wie anderen Beschäftigten auch. Ist der schwerbehinderte Mensch beschäftigt und bezieht gleichzeitig eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, den Vorschriften der Sozialversicherungsträger, darf das Entgelt auch nicht mit Rücksicht auf die durch die Rente erfolgende Versorgung des Beschäftigten gekürzt werden. Unberührt davon ist der Fall, dass die Renten selbst wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt, also eines Hinzuverdienstes, gekürzt und in verminderter Höhe ausgezahlt werden. Solche Fälle betreffen die Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. I S. 1827), oder der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI i. d. F. des o. a. Gesetzes).
Rz. 3
Der schwerbehinderte Mensch kann auf Teile seines Anspruchs auf Arbeitsentgelt gegenüber dem Arbeitgeber nicht verzichten mit dem Ziel, eine Hinzuverdienstgrenze nicht zu überschreiten, um damit eine höhere Rente zu erhalten. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes sowie dem Verbot, das Arbeitsentgelt wegen des Bezuges von Rente zu kürzen und gilt auch für eine Kürzung zum Zweck des Bezuges einer höheren Rente.
2.2 Ausnahme
Rz. 4
Abs. 2 trifft eine abweichende Regelung für die Zeiträume, in denen die Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird. Anlass für die im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.8.1998 getroffenen Regelung war es, eine Ungleichbehandlung von nichtbehinderten und schwerbehinderten Menschen zu vermeiden und schwerbehinderte Menschen für den Fall der Zahlung von Arbeitsentgelt und Dienstbezügen nicht besser zu stellen.
In einer Reihe von Tarifverträgen war zum Zeitpunkt der getroffenen Regelung vorgesehen, dass Krankenbezüge für eine längere als die gesetzliche Bezugsfrist gezahlt werden konnten. Diese Krankenbezüge konnten zusammentreffen mit Zeiten des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Zusatzversorgung. Im Hinblick darauf wurden tarifvertragliche Regelungen getroffen, die den gleichzeitigen Bezug von Krankenbezügen durch den Arbeitgeber und Renten ausschlossen. Ohne die Regelung des Abs. 2 würde für schwerbehinderte Menschen aber das Verbot der Anrechnung der Krankenbezüge aufgrund des Absatzes 1 die gleichzeitige Zahlung beider Leistungen weiter ermöglichen und die schwerbehinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten Beschäftigten besser stellen. Sinn der Vorschrift ist aber das Verbot der Schlechterstellung, nicht aber ein Gebot der Besserstellung.