2.1 Trägerübergreifende Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
Rz. 3
Nach Abs. 1 gestalten und organisieren die Rehabilitationsträger nach § 6 Nr. 1 bis 5 (die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) die trägerübergreifende Zusammenarbeit. Dies ist im Rahmen der bestehenden Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zu organisieren.
Die übrigen in § 6 Abs. 1 aufgeführten Rehabilitationsträger, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Nr. 6) und die Träger der Eingliederungshilfe (Nr. 7) sind nicht verpflichtet. Es ist ihnen aber möglich, sich an der Arbeit der Arbeitsgemeinschaft zu beteiligen und Mitglied zu werden. Eine Beteiligung ist auch vor dem Hintergrund zweckmäßig, dass diese Träger von den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträgern an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen zur Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1) gemäß § 26 Abs. 5 zu beteiligen sind.
Die herausgehobene Bedeutung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sie ab 1.1.2018 als Mitglied im Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 86 Abs. 2 Nr. 17) vertreten ist.
2.2 Aufgaben
Rz. 4
Die in Abs. 2 beschriebenen Aufgaben sind nicht in einer abschließenden Aufzählung ("insbesondere") genannt. Die Anforderungen an die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen unterliegen fortlaufenden Veränderungen. Der Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und der Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit anhand einer differenzierten Datengrundlage wird daher ein erhebliches Gewicht beigemessen. Hieraus soll die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsschwerpunkte für eine Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger entwickeln. Aufgaben sind daher u. a. die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung, Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit (Abs. 2 Nr. 2), die Erstellung von Curricula zur trägerübergreifenden Beratung, die Begleitung des Peer-Prinzips ("Beratung Betroffener durch Betroffene") in der Rehabilitation (Abs. 2 Nr. 5, Forschungsvorhaben über die Qualität der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger sowie Evaluationen zu Fragen des Reha- und Teilhaberechts (Abs. Nr. 9). Mehr als bisher soll auch vorgesehen sein, Betroffene in die konzeptionelle Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation einzubeziehen (Abs. 2 Nr. 7).