Rz. 4
Mit dem Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert werden.
2.2.1 Voraussetzung für ein förderfähiges Beschäftigungsverhältnis
Rz. 5
Abs. 1 bestimmt als Voraussetzung, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln muss. Damit wird sichergestellt, dass der Mensch mit Behinderungen seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch Einkommen bestreiten kann. Der Mensch mit Behinderung, der mithilfe des Budgets für Arbeit in dem Betrieb beschäftigt wird, hat ebenso wie die anderen als Arbeitnehmer beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn i. H. v. von aktuell 12,00 EUR/Stunde.
Beschäftigungen im "Zuverdienst" können mit dem Budget für Arbeit nicht gefördert werden. Hierbei handelt es sich um geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) und i. d. R. um sozialversicherungsfreie Beschäftigungen mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. In diesen Beschäftigungsverhältnissen wird der Lebensunterhalt in der Regel aus anderen Mitteln, wie einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII bestritten. Das in diesen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt ist in der Regel auch durch die Rücksicht auf die Rentenzahlungen oder die Anrechenbarkeit auf die Leistungen der Grundsicherung begrenzt.
2.2.2 Umfang der Leistung
Rz. 6
Das Budget für Arbeit besteht aus einem Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber sowie Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Mensch mit Behinderungen eine möglicherweise dauerhafte persönliche Unterstützung benötigen würde, um die Tätigkeit ausüben zu können. Auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen, etwa für eine Arbeitsassistenz gehören zu den Leistungen. An den Leistungen können sich auch die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben beteiligen. Hierzu wurde der Leistungskatalog der Integrationsämter in § 185 Abs. 3 um die Nr. 6 ergänzt. Diese Leistungen werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht. Voraussetzung ist also, dass der Mensch mit Behinderungen schwerbehindert ist, also einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat (§ 2 Abs. 2) oder wenigstens einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist (§ 2 Abs. 3).
Die Hilfen zur Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz können auch durch Integrationsfachdienste geleistet werden. Dem Anliegen des Bundesrates, diese Möglichkeit ausdrücklich als Aufgabe der Integrationsfachdienste in den Aufgabenkatalog dieser Dienste in § 193 Abs. 1 aufzunehmen (Stellungnahme des Bundesrates v. 23.9.2016, BR-Drs. 428/16, zu Nr. 26), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung nicht gefolgt (BT-Drs. 18/9954). Sie vertrat die Auffassung, dass nach der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Regelung die Beteiligung eines Integrationsfachdienstes nicht ausgeschlossen sei. Andere Handlungsalternativen, die aus Sicht des Menschen mit Behinderungen oder der Arbeitgeber sinnvoll sein könnten, seien aber gleichermaßen möglich. Bei einer gesetzlich geregelten bevorzugten Beauftragung eines Integrationsfachdienstes wäre die Wahl einer anderen Möglichkeit zu begründen. Eine auf den individuellen Einzelfall abgestimmte Maßnahme würde dadurch erschwert.
2.2.3 Bemessung des Lohnkostenzuschusses
Rz. 7
Der Lohnkostenzuschuss ist auf eine Höhe von bis zu 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes, im Übrigen auf einen Betrag in Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV begrenzt.
Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts. Durch die Begrenzung auf einen Betrag in Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der Lohnkostenzuschuss i. d. R. nicht höher ist als die dem Leistungsträger bei einer Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen entstehenden Aufwendungen.
Diese Begrenzung ist bei den Stellungnahmen der Verbände zum Gesetzgebungsverfahren kritisch beurteilt worden, hierdurch bestehe für Arbeitgeber, die einen Menschen mit Behinderungen zu einem höheren Arbeitsentgelt einstellen wollten, kein Anreiz zur Beschäftigung, weil der Lohnkostenzuschuss nur noch einen geringen Teil des gezahlten Arbeitsentgelts abdecken würde. Der Gesetzgeber trug diesen Bedenken durch den Satz 4 in Abs. 2 Rechnung, dass durch Landesrecht von der Begrenzung auch nach oben abgewichen werden könne. Hiervon haben bis jetzt (Stand 2018) die Länder Bayern und Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht. Das Bayerische Ausführungsgesetz zum BTHG sieht eine Obergrenze von 48 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV vor, Rheinland-Pfalz eine Obergrenze von 65 %.
Rz. 7a
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) wurde mit Wirkung zum 14.6.2023 ...