Rz. 12
Mit Satz 1 wird geregelt, dass die Leistung des Budgets für Ausbildung solange vom zuständigen Kostenträger nach § 63 Abs. 1 erbracht wird, wie dies bis zum erfolgreichen Abschluss der geförderten Ausbildung erforderlich ist. Der für die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich zuständige Kostenträger muss also auch über die in diesem Bereich geltende Förderdauer von 27 Monaten hinaus die Leistungen erbringen.
Rz. 13
Satz 2 bestimmt, dass Zeiten eines Budgets für Ausbildung auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs in Werkstätten für behinderte Menschen angerechnet werden, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte zunächst eine generelle Anrechnung ohne die Einschränkung derselben Fachrichtung vorgesehen (BT-Drs. 19/13399).
Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich werden für eine Dauer von maximal 27 Monaten erbracht. Nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfs sollte in Fällen, in denen das Budget für Ausbildung für einen kürzeren Zeitraum als diese 27 Monate in Anspruch genommen würde, etwa bei vorzeitigem Ausbildungsabbruch, die Zeit der Leistungserbringung auf die Anspruchsdauer nach § 57 Abs. 2 und 3 anzurechnen sein. Bei Inanspruchnahme eines Budgets für Ausbildung von beispielhaft 18 Monaten würde ein Anspruch auf Leistungen nach § 57 von noch 9 Monaten bestehen. Würden Leistungen nach § 61a für einen längeren Zeitraum als die üblichen 27 Monate erbracht, bestünde dagegen bei einem anschließenden Wechsel in die Werkstatt kein Anspruch mehr auf Leistungen nach § 57.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Regelung zur Anrechnung beschränkt auf die Fälle, in denen der Mensch mit Behinderungen bei einem vorzeitigen Abbruch der Ausbildung in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Anbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzen würde. In allen anderen Fällen solle eine Anrechnung nicht erfolgen mit der Folge, dass Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich für einen entsprechend längeren Zeitraum zu gewähren seien (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/14868, v. 8.11.2019). Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen ein Mensch mit Behinderungen in die Werkstatt für behinderte Menschen oder zu einem anderen Leistungsanbieter wechselt und dort eine berufliche Bildungsmaßnahme in einer anderen Fachrichtung als zuvor in der Berufsausbildung durchlaufen möchte, diese Maßnahme für den gesamten Förderzeitraum von 27 Monaten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zu fördern ist. Will der Mensch mit Behinderungen eine Maßnahme der beruflichen Bildung dagegen in der gleichen Fachrichtung wie in der Berufsausbildung fortsetzen, bleibt es bei der Anrechnung, wie von der Bundesregierung in dem ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen.