Rz. 9
Die Hilfe "Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" setzt nach § 4 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 der KfzHV erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Das Kraftfahrzeug muss nach § 4 Abs. 2 KfzHV nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann nach § 4 Abs. 3 KfzHV gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 KfzHV erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 % des seinerzeitigen Neuwerts entspricht.
Rz. 10
Nach § 5 Abs. 1 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500,00 EUR gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt. Nicht zu den Beschaffungskosten gehören die mit dem Kauf verbundenen, feststehenden Zusatzkosten, z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Beitrag zur Haftpflichtversicherung u.ä. (BSG, Urteil v. 20.2.2002, B 11 AL 60/01 R). Nach § 5 Abs. 3 KfzHV wird im Einzelfall ein höherer Betrag als 9.500,00 EUR zugrundegelegt, wenn Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Aufwand zwingend erfordert. § 5 Abs. 3 KfzHV bestimmt, dass Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens von dem Betrag nach § 5 Abs. 1 und 2 KfzHV abzusetzen sind.
Rz. 11
Die Art und Höhe der Förderung bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in § 6 KfzHV geregelt. Danach werden die Hilfen für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges i. d. R. als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe folgender Tabelle:
Einkommen bis zu ... % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV |
Zuschuss i. H. v. ... % des Bemessungsbetrages nach § 5 KfzHV |
40 |
100 |
45 |
88 |
50 |
76 |
55 |
64 |
60 |
52 |
65 |
40 |
70 |
28 |
75 |
16 |
|
|
Die Tabellenwerte gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeuges. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV soll die Hilfe nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.