Rz. 3
Voraussetzung für das Zustandekommen einer Schwerbehindertenvertretung ist aber nicht, dass auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt wird. Geht für die Wahl eines stellvertretenden Mitglieds kein gültiger Wahlvorschlag ein, hat dies der Wahlvorstand unverzüglich bekannt zu machen und eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen (§ 7 Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen). § 7 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung, der besagt, dass in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, sowie Abs. 2, wonach der Wahlvorstand im Falle, dass innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge eingehen, danach bekannt zu geben hat, dass die Wahl nicht stattfindet, bezieht sich nur auf die Wahl der Vertrauensperson, nicht auf die Wahl von stellvertretenden Mitgliedern.
Rz. 4
Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder ist nicht vorgeschrieben, vielmehr wird sich die Zahl nach der Betriebsgröße und der Zahl der zu betreuenden schwerbehinderten Menschen richten. Wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind, wird von dem zur Vorbereitung der Wahl bestellten (§ 1 Abs. 1 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen) oder in der Wahlversammlung gewählten (§ 1 Abs. 2 der Wahlordnung) Wahlvorstand nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber beschlossen (§ 2 Abs. 4 der Wahlordnung).
Rz. 5
Aufgabe des stellvertretenden Mitglieds bzw. der stellvertretenden Mitglieder ist es, die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung zu vertreten. Eine weitere Aufgabe bestimmt § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) mit Wirkung zum 30.12.2016 geänderten Fassung in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Hier kann die Vertrauensperson das stellvertretende Mitglied bzw. im Fall der Wahl mehrerer stellvertretender Mitglieder das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben ständig heranziehen (Satz 4) sowie ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte (weitere) stellvertretende Mitglied heranziehen (Satz 5).
Die bisherige Einschränkung, dass eine Heranziehung nur im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben möglich sein sollte, ist durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 mit Wirkung zum 30.12.2016 gestrichen worden. Ausgangspunkt war eine Entscheidung des BAG v. 22.8.2013 (8 AZR 574/12). In diesem Urteil hatte das BAG ausgeführt, dem Schwerbehindertenrecht fehle es an einer hinreichend offenen Vertretungsregelung. In dem Verfahren ging es um eine Bewerbung einer schwerbehinderten Vertrauensperson, die sich auf eine Stelle in dem Unternehmen beworben hatte. Hier hatte der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, weil die Vertrauensperson selbst der Bewerber war und damit eine Betroffenheit in eigener Sache bestehe. Eine Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds sei nur bei einer Verhinderung der Vertrauensperson durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben möglich. Ein solcher Verhinderungsfall habe aber nicht vorgelegen.
Durch die Streichung dieser einschränkenden Gründe ist nunmehr auch eine Vertretung durch ein stellvertretendes Mitglied in Angelegenheiten möglich, in denen die Vertrauensperson individuell und unmittelbar betroffen ist.
Rz. 6
Es kommt nicht darauf an, dass die schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätzen i. S.d. § 156 Abs. 1 beschäftigt sind. Eine § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes vergleichbare Ausschlussregelung, wonach Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer und religiöser Art bestimmt ist (Nr. 3), oder Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden (Nr. 4), nicht als Arbeitnehmer i. S. dieses Gesetzes gelten und damit weder bei der Mindestzahl der Beschäftigten berücksichtigt werden noch wahlberechtigt und wählbar sind, sieht § 177 Abs. 1 Satz 1 nicht vor. Damit zählen auch diejenigen beschäftigten schwerbehinderten Menschen bei der Mindestzahl mit, die auf Stellen i. S.d. § 156 Abs. 2 und 3 nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Das gilt also auch für in Teilzeit beschäftigte schwerbehinderte Menschen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden, nicht dagegen für schwerbehinderte Menschen, die auf eine Dauer von bis zu 8 Wochen beschäftigt sind. Diese sind nur vorübergehend beschäftigt und daher bei der Mindestzahl nicht zu berücksichtigen.
Rz. 7
Für den Begriff des Betriebes und der Dienststelle gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungs...