Rz. 19
Abs. 5 legt den Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen fest.
Satz 1 bestimmt, dass die regelmäßigen Wahlen alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November stattfinden. Der Zeitabstand entspricht der Amtsdauer der Schwerbehindertenvertretungen (Abs. 7).
Abweichendes bestimmt Abs. 5 Satz 2 für 3 Fälle.
Rz. 20
Das Amt der Vertrauensperson erlischt vorzeitig (Abs. 5 Satz 2 Nr. 1), wenn die Vertrauensperson das Amt niederlegt, aus dem Amts-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert (Abs. 7 Satz 3). In diesem Fall rückt das stellvertretende oder im Falle der Wahl mehrerer Stellvertreter das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach (Abs. 7 Satz 4). Scheidet das stellvertretende Mitglied während der Amtszeit aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied nicht gewählt, hat die Schwerbehindertenvertretung zwar unverzüglich einen Wahlvorstand zur Nachwahl eines stellvertretenden Mitglieds zu bestellen. Eine solche Wahl kann aber nicht erzwungen werden, auch ist ein stellvertretendes Mitglied nicht verpflichtet, nachzurücken.
Rz. 21
Das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlischt auch dann vorzeitig, wenn der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt das Erlöschen des Amtes einer Vertrauensperson wegen grober Verletzung ihrer Pflichten beschlossen hat (Abs. 7 Satz 5).
Rz. 22
Außerhalb der regulären Wahlzeit ist eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen, wenn die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2). Abs. 6 Satz 2 bestimmt, dass die Vorschriften (u. a.) über die Wahlanfechtung bei der Wahl der betrieblichen Interessenvertretungen sinngemäß anzuwenden sind.
§ 19 des Betriebsverfassungsgesetzes regelt hierzu, dass eine Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden kann, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (Abs. 1). Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens 3 Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von 2 Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig (Abs. 2).
Rz. 23
Außerhalb der regulären Wahlzeit findet eine Wahl statt, wenn eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt worden ist (Abs. 5 Satz 2 Nr. 3). Dies betrifft in der Regel Fälle, in denen die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen erstmals eine Wahl einer Schwerbehindertenvertretung erforderlich macht, aber auch Fälle, in denen der Betrieb oder die Dienststelle erst nach Ende der regelmäßigen Wahlzeit gegründet worden ist.
Rz. 24
Für den Fall, dass außerhalb der regelmäßigen Wahlen eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, sehen die Sätze 3 und 4 von Abs. 5, was die nach dieser Wahl nächsten Wahlen und damit die Dauer der Amtszeit der neu gewählten Schwerbehindertenvertretung angeht, Folgendes vor:
Satz 3 bestimmt, dass die nächste Wahl zum Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahlen durchzuführen ist. Satz 4 stellt dazu abweichend fest, dass in den Fällen, in denen die Amtszeit der soeben gewählten Schwerbehindertenvertretung weniger als ein Jahr betragen würde, diese Schwerbehindertenvertretung erst im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu zu wählen ist.
Rz. 25
Zeitraum der regelmäßigen Wahl: 1. Oktober 2002 bis 30. November 2002
Neuwahl einer Schwerbehindertenvertretung: 1. Juni 2001; nächste Wahl aufgrund Abs. 5 Satz 3 am nächsten Wahltermin 1. Oktober 2002 bis 30. November 2002;
Neuwahl einer Schwerbehindertenvertretung: 1. Juni 2002; nächste Wahl aufgrund Abs. 5 Satz 4 am übernächsten Wahltermin 1. Oktober 2006 bis 30. November 2006.