Rz. 23
Abs. 5 regelt den Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Während die übrigen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als Ermessensleistungen erbracht werden, besteht auf die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz ein Rechtsanspruch. Der Rechtsanspruch besteht zwar "aus den zur Verfügung stehenden Mitteln", hierin kann aber keine Einschränkung dieses Rechtsanspruchs gesehen werden. Hierauf ist bei der Aufteilung der Mittel der Ausgleichsabgabe für die verschiedenen Verwendungszwecke zu achten. So sind Leistungen der institutionellen Förderung von Einrichtungen nachrangig gegenüber den individuellen Leistungen an schwerbehinderte Menschen und die Arbeitgeber (§ 14 Abs. 2 SchwbAV).
Rz. 24
Arbeitsassistenz ist eine personelle Hilfe, die den schwerbehinderten Beschäftigten bei der Ausübung seiner Beschäftigung unterstützt. Als Beispiel wird die Vorlesekraft für blinde Mitarbeiter genannt oder die Kraft, die einem querschnittgelähmten Mitarbeiter bei der Ausführung seiner Arbeit mit technischen Hilfestellungen zur Hand geht. In allen Fällen wird die arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich geschuldete Arbeitsleistung von dem schwerbehinderten Mitarbeiter erbracht, die Arbeitsassistenz gibt ausschließlich die notwendigen Hilfestellungen, also die Unterstützung bei der Beschäftigung.
Rz. 25
Die Arbeitsassistenz muss "notwendig" sein. Das heißt, dass eine Kostenübernahme nur dann in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten und Leistungen ausgeschöpft sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die erforderliche Unterstützung durch Integrationsfachdienste im Rahmen ihrer Aufgabenstellung nach § 193 gewährleistet wird oder die Betreuung durch den Arbeitgeber erfolgt und diese Aufwendungen im Rahmen des Ausgleichs außergewöhnlicher Belastungen abgegolten werden.
Notwendig ist eine Arbeitsassistenz, wenn es dem schwerbehinderten Menschen erst durch diese Leistung möglich ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Rz. 25a
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.1.2018 (5 C 9/16) festgestellt hat, dass die Vorschrift nach ihrem insoweit unmissverständlichen Wortlaut und im Unterschied zu Abs. 3 ("kann") einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme begründet, bestanden in der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung insoweit Zweifel (vgl. VGH Hessen, Urteil v. 19.6.2018, 10 A 923/17). Durch den mit Art. 2 Nr. 8 Buchst. b des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) angefügten Satz ist mit Wirkung zum 13.12.2019 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Inkrafttreten) nunmehr klargestellt worden, dass beim Anspruch auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht.
Rz. 26
Für die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gilt ebenfalls Abs. 2 Satz 3, d. h., dass diese Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben ebenfalls nicht nur bei unbefristeten, sondern auch bei befristeten Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen i. S. v. § 156 Abs. 1, bei Teilzeitarbeitsverhältnissen abweichend von § 156 Abs. 3 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden (bei einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb von wenigstens 12 Stunden) erbracht werden kann.
Rz. 27
Neben dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gegenüber den Integrationsämtern ist in § 49Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 ein solcher Anspruch als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auch gegenüber den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträgern, also allen Trägern (Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Träger der Kriegsopferversorgung) mit Ausnahme der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe geschaffen worden. Die genannten Träger erbringen die Leistungen dem Grunde nach für die Dauer von bis zu 3 Jahren, die Ausführung der Leistung, also die Auszahlung an die Betroffenen, erfolgt durch die Integrationsämter. Die Rehabilitationsträger erstatten den Integrationsämtern deren Aufwendungen (§ 49 Abs. 8 Satz 2).
Rz. 28
Dass Leistungen für eine Arbeitsassistenz durch die Träger der Sozialhilfe nicht erbracht werden, hat Bedeutung für schwerbehinderte Beamte, Richter, Soldaten, für die keiner der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannter Rehabilitationsträger zuständig ist. Die – ursprünglich vorgesehene – Einbeziehung der Träger der Sozialhilfe hätte bedeutet, dass diese für den genannten Personenkreis leistungspflichtig geworden wären, zumal die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Sozialhilfe künftig einkommens- und vermögensunabhängig erbracht werden.
Rz. 29
Für den Personenkreis der Beamten, Richter und Staatsanwälte, nicht der Soldaten, die nicht auf einem Arbei...