0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 9 Nr. 25, Art. 61 Abs. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurden in Nr. 4 Anpassungen an die neue Organisation der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen.
Durch Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden zum 30.12.2016 die Überschrift neu gefasst, der bisherige Wortlaut zu Abs. 1 und Abs. 2 angefügt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 158 zu § 240. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 158 mit den sich aus Art. 2 dieses Gesetzes ergebenden Änderungen in Abs. 2 und Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst. Sie ist Regelungen der Personalvertretung im Bereich des Bundesnachrichtendienstes nachgebildet und trägt dem besonderen Schutz- und Sicherheitsbedürfnis dieses Nachrichtendienstes Rechnung. Mit dem durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 30.12.2016 angefügten Abs. 2 wird bestimmt, dass der Militärische Abschirmdienst mit allen seinen Dienststellen als einheitliche Dienststelle gilt.
2 Rechtspraxis
2.1 Einheitlichkeit der Dienststelle
Rz. 2
Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass – mit Ausnahme der Nr. 3 – der Bundesnachrichtendienst als einheitliche Dienststelle gilt. Diese Regelung ist darin begründet, dass die einzelnen Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes und der Sitz dieser Dienststellen der Geheimhaltung bedürfen, damit keine Rückschlüsse auf die Organisation des Bundesnachrichtendienstes gezogen werden können. Damit sind für den Bundesnachrichtendienst nur die Agentur für Arbeit und die Bundesagentur für Arbeit sowie das Integrationsamt am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig.
2.2 Verzeichnis und Erstattung der Anzeige
Rz. 3
Die Regelung in Abs. 1 Nr. 2 schließt die Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen sowie die Verpflichtung aus, dieses auf Verlangen den Vertretern der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes vorzulegen (§ 163 Abs. 1). Darüber hinaus ist die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige mit den Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht erforderlich sind (§ 163 Abs. 2), ausgeschlossen. Insbesondere aus diesen Daten ließen sich Rückschlüsse auf die Zahl der Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes insgesamt schließen und damit Rückschlüsse auf die Struktur dieses Dienstes. Dies soll ausgeschlossen sein. Aus dem gleichen Grund soll der Bundesnachrichtendienst auch nicht verpflichtet sein, den Beauftragten der Agentur für Arbeit und des Integrationsamtes Einblick in seine Dienststellen geben zu müssen.
2.3 Ausnahmen für die Schwerbehindertenvertretung
Rz. 4
Eine Ausnahme von Abs. 1 Nr. 1 – der Einheitlichkeit des Bundesnachrichtendienstes – gilt nach Abs. 1 Nr. 3 für die Fälle der Schwerbehindertenvertretung. Danach kann eine Schwerbehindertenvertretung nach § 177 auch in Dienststellen (Teilen und Stellen) des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören, unter der Voraussetzung des § 177 Abs. 1 Satz 1, dass in diesen Stellen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, gewählt werden. § 177 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten hier ausdrücklich nicht. Das heißt, dass Dienststellen, in denen jeweils weniger als 5 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen zur Ermöglichung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht zusammengelegt werden können. Die in solchen Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen müssen von der Schwerbehindertenvertretung am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vertreten werden.
Rz. 5
§ 180 ist ebenfalls nicht anzuwenden. Das heißt, dass für die Dienststellen keine Stufenvertretungen, also keine Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen gewählt werden können
Durch die Bezugnahme auf § 180 Abs. 6 ist geregelt, dass in den Fällen, in denen sonst eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig ist, die Vertretung durch die Schwerbehindertenvertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes wahrgenommen wird.
Rz. 6
Abweichend von § 177 Abs. 6 Satz 4, wonach in den Fällen, in denen eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht besteht, das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu einer Wahlversammlung einlädt, ist hierfür der Leiter oder die Leiterin der betreffenden Dienststelle zuständig. Diese Abweichung ist ebenfalls vor dem Hintergrund des besonderen Geheimhaltungsbedürfnisses der Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes zu sehen und entspricht dem Grundsatz in Abs. 1 Nr. 1, wonach für den Bundesnachrichtendienst insgesamt nur das Integrationsamt am Sitz der Zentr...