Rz. 10
In Ergänzung zu den §§ 13 bis 15 SGB I sowie § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX verpflichtet § 25 Abs. 1 Nr. 3 alle Rehabilitationsträger (§ 6) – also auch die Träger der öffentlichen Jugend- und der Eingliederungshilfe – zur Sicherstellung einer umfassenden, trägerübergreifenden Beratung
- des Menschen mit Behinderung oder drohenden Behinderung sowie
- eines jeden Bürgers, der Interesse an der Klärung von Fragen i. S. d. SGB IX hat (z. B. Angehörige eines behinderten Menschen).
Damit sollen
- dem Rehabilitanden/Ratsuchenden im Einzelfall alle Gesichtspunkte, die für den Einzelnen von Bedeutung sein können, eine umfassende Beratung und Aufklärung über die Leistungen zuteilwerden und
- ein zentrales Anliegen des SGB IX, nämlich die Selbstbestimmung sowie die Rehabilitation und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen in die Tat umgesetzt werden.
Dabei sind die Anforderungen für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen (z. B. seh-, hör-, sprach-, sinnes-, körper-, seelisch- und sog. geistig behinderte Menschen) zu beachten.
Der für die Teilhabeleistung zuständige bzw. der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger ist dafür verantwortlich, dass die Menschen mit Behinderung in jeder Phase des Rehabilitationsprozesses (insbesondere auch bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe) einen Ansprechpartner haben, der sie berät, unterstützt und begleitet (§ 6 Abs. 4 der GE Reha-Prozess).
Rz. 11
Bereits im Rahmen der Auskunfts- und Beratungsarbeit haben die Rehabilitationsträger den Rat suchenden Menschen auf seine möglichen Rechte (z. B. Wunsch- und Wahlrecht nach § 8) und dessen Pflichten (z. B. Mitwirkungspflichten i. S. d. §§ 60 SGB I) sowie auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32 hinzuweisen. In diesem Rahmen sind Menschen mit Behinderungen nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere zu beraten über
- die Möglichkeiten der Rehabilitation und Teilhabe,
- die voraussichtlich in Betracht kommenden Leistungen zur Teilhabe, einschließlich ihrer Voraussetzungen,
- die Verwaltungsabläufe und
- die Form der Leistungserbringung, z. B. Persönliches Budget.
Insbesondere ist von den Rehabilitationsträgern aufzuzeigen, welche Leistungen für den Menschen mit Behinderung unter Berücksichtigung seiner individuellen Beeinträchtigungen der Aktivitäten und/oder Teilhabe in Betracht kommen und welcher Rehabilitationsträger bzw. welches Integrationsamt hierfür zuständig ist (§ 6 Abs. 3 der GE Reha-Prozess).
Die Rehabilitationsträger haben darauf zu achten, dass die Beratung möglichst barrierefrei erfolgen kann. Das bedeutet, dass die Beratungsräume möglichst ohne Stufen erreicht werden können, für Menschen mit Sehbehinderung Leuchtstreifen zur besseren Orientierung angebracht werden und Formulare etc. alternativ in großen Druckbuchstaben vorgehalten werden. Ist zur Beratung ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere Kommunikationshilfe notwendig, sind die Kosten regelmäßig auch von dem beratenden Rehabilitationsträger zu übernehmen (§ 19 SGB X).
Rz. 12
Hinsichtlich der Beratung sind an dieser Stelle die in § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgeführten Beratungsstellen ausdrücklich nochmal zu erwähnen. Sie lösten die Gemeinsamen Servicestellen (bis 31.12.2017 geltende §§ 22, 23 SGB IX) ab. Die Rehabilitationsträger haben Ansprechstellen im Sinne einer Auskunfts- und Kontaktstelle zu benennen, die für die Vermittlung der Informationsangebote an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Rehabilitationsträger verantwortlich sind. Durch die Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 SGB I werden die Ansprechstellen der Rehabilitationsträger verpflichtet, wirksam zusammenzuarbeiten, um eine umfassende, möglichst rehabilitationsträgerübergreifende Information durch eine Stelle und die gegenseitige Information sicherzustellen. Näheres hierzu vgl. Komm. zu § 12.
Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB, § 32) berät die Menschen mit Behinderungen und die von Behinderung bedrohter Menschen sowie ihre Angehörigen bzw. Bezugspersonen ergänzend zu der bzw. losgelöst von der Beratungstätigkeit der Rehabilitationsträger. Verpflichtungen der EUTB ergeben sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 3 nicht.