Rz. 52
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 haben die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 aufgelisteten Rehabilitationsträger in Gemeinsamen Empfehlungen ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen zu vereinbaren. Dies ist unter Federführung der BAR im Jahr 2022 mit der Gemeinsamen Empfehlung nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 SGB IX über die Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen (Gemeinsame Empfehlung "Sozialdienste") geschehen.
Rz. 53
In Sozialdiensten arbeiten qualifizierte, fachlich ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (z. B. Fachkräfte der Sozialen Arbeit mit Abschluss Diplom, Bachelor oder Master), die über fundierte Kenntnisse im Bereich Rehabilitation und Teilhabe, des Sozialrechts sowie über Beratungskompetenz und einschlägige Erfahrungen in einem relevanten Handlungsfeld verfügen. Sie beraten grundsätzlich neutral und ohne Eigeninteressen (§ 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 6 der Gemeinsamen Empfehlung "Sozialdienste").
Im Sinne des SGB IX leisten sie neben den Rehabilitationsträgern qualifizierte Beratung und Unterstützung von
- kranken Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung und
- ihren Angehörigen
- und zwar in sozialen, persönlichen, finanziellen und sozialrechtlichen Fragen.
Rz. 54
Bei den Sozialdiensten unterscheidet § 2 der Gemeinsamen Empfehlung "Sozialdienste" zwischen unterschiedlichen Aufgabenfeldern.
Mit den Aufgaben der Sozialdienste im Rahmen des Rehabilitationsprozesses befasst sich § 3 der Gemeinsamen Empfehlung "Sozialdienste".
§ 4 der Gemeinsamen Empfehlung "Sozialdienste" regelt die Kooperation zwischen Sozialdiensten und Rehabilitationsträgern, einschließlich der Handlungsfelder für eine gelungene Kooperation (Fundstelle: Rz. 77).
Mit der Gemeinsamen Empfehlung "Sozialdienste" haben die Rehabilitationsträger aus Sicht des Autors ihre Aufgaben in Bezug auf § 26 Abs. 2 Nr. 10 erfüllt.