Rz. 24
Die Teilhabeleistungen dienen dazu, dem Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung (vgl. § 2 Abs. 1) Hilfen zur Verfügung zu stellen, damit er möglichst uneingeschränkt
- am "schulischen", beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen kann,
- vor Pflegebedürftigkeit i. S. des SGB XI geschützt wird und
- ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen kann (vgl. § 4).
Zum Erreichen dieser Ziele stehen Leistungen
- zur medizinischen Rehabilitation,
- zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- zur Teilhabe an Bildung und
- zur sozialen Teilhabe
zur Verfügung (§ 5).
In Ergänzung zu § 4 beschreibt § 42 die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und deren Ziele. § 42 Abs. 1 konkretisiert die genannten Ziele. Zu ihnen gehören insbesondere die Vermeidung, Beseitigung oder Minderung
- der Behinderung (einschl. chronischer Krankheiten),
- der Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit,
- der Pflegebedürftigkeit und
- des vorzeitigen Bezugs von laufenden Sozialleistungen.
Der Vollständigkeit halber werden in Abs. 2 exemplarisch die Leistungsarten aufgezählt, die dem behinderten bzw. von einer Behinderung bedrohten Menschen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zustehen.
In Abs. 3 wird erwähnt, welche medizinischen, psychologischen und pädagogischen Verfahren und Methoden ergänzend zu der Hauptleistung "medizinische Rehabilitation" zu erbringen sind, um die Ziele der medizinischen Rehabilitation zu erreichen.
Zu beachten ist, dass sich die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten (§ 7 Satz 1). § 42 hat deshalb lediglich nur deklaratorischen Charakter, sofern die Leistungsgesetze der einzelnen Rehabilitationsträger nicht ausdrücklich auf § 42 verweisen (BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 36/06 R). Während z. B. § 15 SGB VI hinsichtlich der zur Verfügung zu stellenden Leistungen auf die Vorschrift des § 42 SGB IX verweist, regeln die § 40 ff. SGB V die Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eigenständig; in der Krankenversicherung können somit Leistungsansprüche nicht über § 42 SGB IX hergeleitet werden.
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden überwiegend als
- interdisziplinäre (= medizinisch inhaltlich aufeinander abgestimmte, einen ganzheitlichen Ansatz umfassend) sowie
- multimodale (= mehrere unterschiedliche Heilberufe beteiligend)
Komplexleistungen zur Verfügung gestellt.
Bei den Komplexleistungen handelt es sich um ein abgestimmtes System ärztlicher, psychologischer, medizinisch-therapeutischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen (BT-Drs. 14/5074 S. 107 und BT-Drs. 14/5531 S. 5 zu der Vorgängervorschrift – § 26 -). Komplexleistungen zeichnen sich dadurch aus, dass die notwendigen Leistungsarten und -formen aufeinander abgestimmt sind und von den beteiligten Heilberufen besonders wirksam und ganzheitlich wie "aus einer Hand" erbracht werden.