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Als Rehabilitationsträger werden in Deutschland Institutionen bezeichnet, die Teilhabeleistungen durchführen und die Kosten hierfür tragen. Es sind Körperschaften, Anstalten oder Behörden, die Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen erbringen sollen.

Die Leistungen zur Teilhabe sind Sozialleistungen, die gezielt auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Menschen mit drohender Behinderung gerichtet sind. Die Leistungen sind nur insoweit einzusetzen, als die geplanten Teilhabeziele (selbstständige Lebensführung, Inklusion etc.) durch die allgemeinen Sozialleistungen nicht erreicht werden können.

Als Teilhabeleistungen kommen die in den §§ 4, 42 ff., 49 ff., 75 und 76 ff. aufgeführten "Hauptleistungen" in Betracht, die durch zusätzliche unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen ("Nebenleistungen"; §§ 64 ff.) erweitert werden können.

Da sich das gegliederte System der Sozialversicherungs- und Rehabilitationsträger bewährt hat, hat sich der Gesetzgeber auch bei der Einführung des SGB IX dazu entschieden, das gegliederte System im Rehabilitations- und sonstigen Teilhabebereich beizubehalten. Aufgrund dessen liegt die Verantwortung für die (Re-)Habilitation bzw. Inklusion von Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen sowie für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigung weiterhin bei rechtlich selbstständigen, unterschiedlichen Rehabilitationsträgern.

§ 6 benennt die Rehabilitationsträger und beschreibt, für welche Teilhabeleistungen sie dem Grunde nach zuständig sind. Dabei wird das grundsätzlich bestehende Vorrang- und Nachrangverhältnis zwischen den einzelnen Trägern nicht erwähnt. Im Interesse der Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung und ihrer Angehörigen kann aber eine reibungslose (Wieder-)Eingliederung in Beruf und Gesellschaft bei der Zuständigkeit mehrerer Rehabilitationsträger nur erfolgen, wenn die Rehabilitationsträger durch rasche Klärung von Zuständigkeiten möglichen Nachteilen des gegliederten Systems entgegenwirken und die Leistungen untereinander rechtzeitig koordinieren. Der Gesetzgeber schafft hierzu den Rahmen insbesondere durch die §§ 14 bis 24.

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