Rz. 7a
Die Pflegekassen sind die Träger der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). Sie sind bei den Krankenkassen errichtet worden.
Die Pflegekassen zählen nicht zu den Rehabilitationsträgern i. S. d. § 6, da die Rehabilitation nicht Aufgabe der Pflegeversicherung und der Pflegekassen ist. Sie erbringen keine Teilhabeleistungen i. S. d. SGB IX. Die Pflegekassen sind allerdings verpflichtet, bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hinzuwirken, dass so früh wie möglich alle Maßnahmen der Prävention, der Behandlung und der medizinischen Rehabilitation getroffen werden, um dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Durch die Rehabilitation soll erreicht werden, dass eine Pflegebedürftigkeit erst gar nicht eintritt.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit i. S. d. SGB IX, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert und muss sogar am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist (vgl. § 22).
Gemäß § 31 Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse selbst prüfen,
- welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
- welche ergänzende Leistungen
geeignet und zumutbar sind, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerungen zu verhüten. Wenn eine Pflegekasse aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK; § 18 Abs. 6 SGB XI) oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, hat sie
- unverzüglich den Versicherten und mit dessen Einwilligung den behandelnden Arzt zu informieren und
- mit Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten (§ 31 Abs. 3 SGB XI).
Weitere Akteure im Bereich der Teilhabeplanung sind nach § 22 SGB IX die Pflegekassen.
Die Pflegekasse ist sogar bei Bedarf verpflichtet, vorläufige Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre (vgl. § 32 SGB XI). Hierbei handelt es sich allerdings um eine Ausnahmevorschrift, da die Pflegekassen den Status als Rehabilitationsträger nicht rechtfertigen.
Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Pflegekassen zu beteiligen (§ 29 Abs. 1).
Die §§ 14 und 15 sind im Verhältnis zur Pflegekasse nicht anzuwenden.