Rz. 52
Rehabilitationssport zählt zu den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (Überschrift des § 64). Gleiches gilt für die Fahr- und Reisekosten (Nebenleistung der Hauptleistung). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 werden die erforderlichen Fahrkosten vom Rehabilitationsträger getragen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation stehen. Tatsächlich findet jedoch § 73 nur dann Anwendung, wenn das rehabilitationsträgerspezifische Recht (z. B. § 60 SGB V) solch eine Kostenübernahme für Fahr-/Reisekosten vorsieht (vgl. § 7 Abs. 1).
Rz. 52a
Im Bereich der Krankenversicherung werden nach § 60 Abs. 5 SGB V Fahr-/Reisekosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitationsleistung nach den Vorgaben des § 73 Abs. 1 bis 3 SGB IX erstattet.
Nach § 73 Abs. 1 SGB IX werden die im Zusammenhang mit einer Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen. Als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in diesem Sinne gelten nur die in § 42 SGB IX genannten Leistungen. Hier wird jedoch der Rehabilitationssport nicht aufgeführt. Der Rehabilitationssport befindet sich vielmehr in § 64 Abs. 1 SGB IX unter dem Kapitel "Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen" (vgl. auch § 5 Nr. 3 SGB IX) wieder. Demzufolge wird der Anspruch auf Fahrkosten beim Rehabilitationssport nicht von § 73 SGB IX tangiert (vgl. BSG, Urteil v. 22.4.2008, B 1 KR 22/07 R). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Fahr-/Reisekosten von den Rehabilitationsträgern auch im Zusammenhang mit ergänzenden Leistungen zu übernehmen sind, hätte er das ausdrücklich regeln müssen (vgl. auch BSG, Urteil v. 22.4.2009, B 3 KR 5/08 R).
Rz. 53
Das BSG hat in seinem Urteil v. 22.4.2008 (B 1 KR 22/07 R) bei einem Rollstuhlfahrer, der von Familienangehörigen in einem rollstuhlgerecht ausgebauten Privat-Pkw zum ärztlich verordneten Rehabilitationssport gefahren wurde, geprüft, ob gegenüber der Krankenkasse Fahrkosten nach den Abs. 1 bis 3 des § 60 SGB V zu übernehmen sind, wenn schon kein Anspruch nach § 60 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX besteht. Das BSG hat jedoch in dem Fall einen Anspruch verneint. Es entschied,
- dass ein Krankentransport (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 SGB V) nicht vorliegt, weil der Kläger keiner fachlich-medizinischen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Kranken-(kraft-)wagens bedarf,
- dass eine Fahrt zur ambulanten Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. den Krankentransportlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 Abs. 1 Nr. 12 SGB V) nicht vorliegt, weil keine Fahrt zur ambulanten ärztlichen Behandlung erfolgt – auch, wenn der Rehabilitationssport unter ständiger ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführt wird,
- dass kein Anspruch auf Fahrkostenersatz aus der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport hergeleitet werden kann.
In der Praxis der Krankenversicherung wird immer wieder die Frage gestellt, ob die Fahrkosten, die nicht von der Krankenkasse getragen werden, im Rahmen der "Härtefallregelung" des § 62 SGB V (Belastungsgrenze) berücksichtigt werden und bei Überschreitung des zumutbaren Betrages erstattet werden können. Diese Frage muss verneint werden: Seit dem 1.1.2004 werden bei Fahrkosten auf die Belastungsgrenze nur noch die Zuzahlungen i. S. d. heutigen § 61 SGB V (bis 10,00 EUR je Fahrt) angerechnet. Eine Zuzahlung i. S. d. § 61 SGB V kann jedoch nur für Leistungen i. S. d. § 60 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB V anfallen. Da Fahrkosten zum Rehabilitationssport allerdings nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung zählen, ist die finanzielle Belastung des Versicherten seit 1.10.2004 nicht als Zuzahlung i. S. d. Belastungsgrenze des § 62 SGB V zu werten.
Rz. 54
Im Übrigen weist der Autor darauf hin, dass eine weitere ergänzende Leistung (Fahr-/Reisekosten i.S.d. § 73) im Zusammenhang mit einer ergänzenden Leistung (Rehabilitationssport) dem System der gesetzlichen Krankenversicherung fremd ist. Allerdings ist nach seiner Meinung eine Zahlung von Fahrkosten durch den Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen der sozialen Teilhabe nach § 76 i.V.m. § 83 möglich (Leistungen zur Mobilität).
Rz. 55
Die Rentenversicherungsträger verneinen i. d. R. ebenfalls die Übernahme von Fahrkosten bei Rehabilitationssport, weil § 28 SGB VI ebenfalls auf § 73 SGB IX verweist und die unter Rz. 52 und 54 genannte Begründungen entsprechend gelten. Gleiches gilt für die anderen Rehabilitationsträger (Unfallversicherungsträger, Träger der Kriegsopferversorgung/Sozialen Entschädigung).