Rz. 26
Das Regelentgelt ist der auf den Kalendertag entfallende Teil des Bruttoarbeitsentgelts. Es wird bei diesem Personenkreis berechnet, indem das im Bemessungszeitraum (vgl. Rz. 7 ff.) erzielte Arbeitsentgelt (vgl. Rz. 15 ff.) durch 30 geteilt wird (Hintergrund: Der Kalendermonat wird bei diesem Personenkreis ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Kalendertage generell mit 30 Tagen angesetzt).
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld; vgl. § 23a SGB IV) bleibt bei der Regelentgeltberechnung zunächst unberücksichtigt. Ein in den letzten 12 Monaten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) wird – wenn überhaupt – erst bei einem späteren Berechnungsschritt berücksichtigt (vgl. Rz. 36 f.).
Wurde z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit nicht im gesamten Monat Arbeitsentgelt bezogen und ist somit das Monatsarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum niedriger, soll bei der Berechnung des Übergangsgeldes das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt werden (vgl. Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.2.4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021). Eine andere Auffassung wird dagegen unter Ziff. 3.1.2.1.2.1.2 Abs. 2 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Krankengeld nach § 44 SGB V und zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII v. 3.12.2020 vertreten: Hier ist für die Berechnung des Regelentgelts gleichwohl das vereinbarte Monats-Arbeitsentgelt durch 30 zu teilen. Das gilt auch dann, wenn neben dem gleichbleibenden Arbeitsentgelt zusätzliche, individuell gezahlte Arbeitsentgeltbestandteile geleistet wurden (z. B. Provisionen, Mehrarbeitsvergütungen). Da sich die Berechnung des Übergangsgeldes gemäß § 50 HS 2 SGB VII auch nach den Bestimmungen für das Verletztengeldes orientiert, ist diese Regelung auch für das Übergangsgeld der Unfallversicherung anzuwenden.
Ein Arbeitnehmer mit festem Monatsarbeitsentgelt nimmt ab 29.6. wegen seiner Behinderung an einer dreiwöchigen Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Anpassungsmaßnahme) des
a) Rentenversicherungsträgers
b) Unfallversicherungsträgers
teil und erhält von diesem Übergangsgeld. Der Bemessungszeitraum für die Berechnung des Übergangsgelds ist der Entgeltabrechnungszeitraum Monat Mai. In diesem Entgeltabrechnungszeitraum war der Versicherte in der Zeit vom 5.5. bis 19.5. arbeitsunfähig krank; für diese Zeit erhielt er Krankengeld. Deshalb zahlte der Arbeitgeber statt der vereinbarten 4.500,00 EUR (brutto) nur 2.400,00 EUR (brutto). Er setzte für die Ermittlung des Arbeitsentgelts eine Arbeitszeit von 16 Kalendertagen an.
Rechtsfolge:
Es bleibt beim Entgeltabrechnungszeitraum Monat Mai.
Zu a)
Für die Berechnung des Übergangsgelds des Rentenversicherungsträgers ist das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt des Monats Mai (2.400,00 EUR) anzusetzen. Das Regelentgelt beträgt (2.400,00 EUR : 16 Kalendertage =) 150,00 EUR.
Zu b)
Für die Berechnung des Übergangsgelds des Unfallversicherungsträgers ist nicht das tatsächliche, sondern das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt (4.500,00 EUR) anzusetzen. Das Regelentgelt beträgt (4.500,00 EUR : 30 =) 150,00 EUR.
Rz. 27
Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 gilt als Regelentgelt der 30. Teil des Arbeitsentgelts, welches vom Arbeitgeber in dem letzten Kalendermonat vor Beginn der Teilhabeleistung abgerechnet wurde (Bemessungszeitraum). Hierbei sind vom Gesetzestext her dem Grunde nach auch die Vergütungen für die im Bemessungszeitraum gezahlten Provisionen, Mehrarbeitsstunden usw. mitzuberücksichtigen. Von einer geforderten Regelmäßigkeit der zusätzlichen Vergütungen für z. B. geleistete Mehrarbeitsstunden ist – im Gegensatz zu dem Personenkreis der Stundenlöhner – bei dem Personenkreis der Monatsentgeltempfänger im Gegensatz nicht die Rede; bei den Stundenlöhnern werden nämlich z. B. bei der Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeitsstunden nur dann berücksichtigt, wenn sie regelmäßig – also in jedem der letzten 3 Monaten – angefallen sind (vgl. Rz. 22). Es stellt sich die Frage, ob für die Berechnung des Regelentgelts bei Monatsentgeltempfängern zusätzliche Vergütungen auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie nur im letzten Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) angefallen sind.
Auffassung a)
Die Rentenversicherungsträger vertreten in Kapitel IV, Abschnitt 1, Ziff. 2.2.4.1 ihres Gemeinsamen Rundschreibens zum Übergangsgeld, Stand: Oktober 2021, die Ansicht, dass das Regelentgelt bei schwankenden Bezügen (z. B. Provisionszahlungen oder Mehrarbeit) im Hinblick auf den Text des 67 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich aus dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Teilhabeleistung zu berechnen ist. Hierbei hat eine Prüfung, ob in den letzten 3 abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen zusätzlich zum fest vereinbarten Lohn/Gehalt gezahlte Vergütungen regelmäßig angefallen sind, nicht zu erfolgen. Es sind lediglich die Werte des letzten abgerechneten einmonatige...