Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 22.09.2022; Aktenzeichen 6 O 67/22) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. September 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.814,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 31% und der Beklagte zu 69%.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung weiterer Entgelte für den Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 für seine Leistungen im Dauerfahrdienst in Anspruch.
Der im Jahr ... geborene Kläger arbeitete als Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal. Zwischenzeitlich arbeitet er nicht mehr als Kanalsteurer, sondern im "Dauerfahrdienst" für den beklagten Verein. Der Kläger ist seit dem ...1991 Mitglied des beklagten Vereins. Dieser vereinnahmt und schüttet die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes eingezogenen Entgelte für die Kanalsteurer an seine Mitglieder aus.
Der Beklagte schuf die Stellen des Dauerfahr- und Dauerwachdienstes, um seinen nicht mehr seetauglichen Mitgliedern eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten. Der Kläger verfügt nicht über den Seetauglichkeitsnachweis, so dass er nicht mehr die Tätigkeit als Kanalsteurer auf Schiffen ausüben kann.
§ 2 Ziffer 4 der Vereinssatzung sieht insoweit vor, dass die Mitgliedschaft bei dem Beklagten durch Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Kanalsteurer oder durch Aufgabe der Tätigkeit als Kanalsteurer endet. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft nicht, wenn ein Kanalsteurer durch die See-Berufsgenossenschaft dienstunfähig geschrieben wird und er bereit ist, Dauerwach- oder Dauerfahrdienst zu leisten.
Der Beklagte änderte mit Beschluss seiner Mitgliederversammlung vom 9. September 2021 die Dienstregel 15 - Entgeltverteilungsverordnung in Ziffer 6 b), und zwar von:
"Kanalsteurer im Dauerwach- und Dauerfahrdienst erhalten 70 % des Stundensatzes eines voll fahrenden Kanalsteurers." in:
"Kanalsteurer im Dauerwach- und Dauerfahrdienst erhalten 70 % des Stundensatzes eines voll fahrenden Kanalsteurers, allerdings maximal 70 % der aktuellen D-Heuer eines vollfahrenden Steurers."
Ziffer 7 a) Abs. 1 und 2 der Entgeltverteilungsordnung lauten wie folgt:
"Mit Beginn der Krankengeldzahlung bis zum Ablauf des 21. Tages der Krankheit wird mit 80 % des jeweiligen Stundensatzes eines im Reihendienst tätigen Steurers gezahlt. Dies gilt nicht bei Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG).
Die Zeit vom 22. Tag bis einschließlich 42. Tag der Krankheit erhält der erkrankte Steurer die Zahlung eines im Reihendienst befindlichen Steurers."
Ziffer 7 a) c. Abs. 1 Satz 1 lautet:
"Nach Ablauf der Krankengeldzahlung aus der Vereinskasse beginnt die Krankengeldzahlung durch die Seekrankenkasse."
Ziffer 8 Abs. 1 der Entgeltverteilungsordnung lautet:
"Nach dem 8. Tag der Krankengeldzahlung durch die Seekrankenkasse erhält das Mitglied für jeden weiteren Tag der Krankheit als Härteausgleich 5,- Euro bis zum Abschluss der Krankengeldzahlung der Seekrankenkasse."
Ziffer 13 a) der Entgeltverteilungsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 9. September 2021 nicht geändert. Er lautete bis zum 24. Januar 2022:
"Für Dauerwächter gilt folgende Entgeltverteilung:
a) Dauerwächter haben Anspruch auf 70 % des Stundensatzes eines voll diensttuenden Kanalsteurers, mindestens jedoch ein Stundenentgeld, das in 30 Tagen 50 % der jeweiligen D-Heuer eines fahrenden Kanalsteurers entspricht."
Am 25. Januar 2022 beschlossen die Mitglieder des Beklagten die Regelung in Ziffer 13 a) der Entgeltverteilungsordnung zu streichen. Der im Dauerwachdienst tätige Kollege des Klägers erhielt anders als der Kläger und seine zwei weiteren Kollegen im Dauerfahrdienst für die Monate Oktober bis Januar 2022 Entgelte ohne die Deckelung auf 70 % der Durchschnittsheuer (D-Heuer) eines voll fahrenden Steurers ausgezahlt.
Die Durchschnittsheuer (D-Heuer) eines vollfahrenden Kanalsteurers errechnet sich aus dem durchschnittlichen sozialversicherungspflichtigen Einkommen eines Kanalsteurers im jeweiligen Vorjahr. Sie betrug in 2021 5.985 EUR brutto und in 2022 6.795 EUR brutto. Der rechnerische Stundensatz für einen vollfahrenden Kanalsteurer betrug im Monat Oktober 2021 13,40 EUR, im Monat November 2021 13 EUR und im Dezember 2021 12,65 EUR
Im März 2022 beschlossen die Mitglieder des Beklagten, die zuvor beschlossene Deckelung der Entgelte für die Kanalsteurer im Dauerwach- und Dauerfahrdienst auf maximal 70 % der aktuellen D-Heuer eines vollfahrenden Steurers für die Zukunft aufzuheben.
Ab dem 30. November 2021 war der Kläger langzeitig krank geschrieben. In den Monaten September 2021 bis Januar 2022 erhielt der Kläger von dem Beklagten folgendes Entgel...