BAG, Urteil v. 27.6.2017, 9 AZR 368/16
Für einen wirksamen Teilzeitantrag muss der Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 TzBfG die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung geltend machen. Die Benennung einer Anspruchsgrundlage ist jedoch nicht erforderlich.
Die Ablehnung des Verringerungsverlangens muss durch den Arbeitgeber dann unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (= eigenhändig unterschrieben) erfolgen.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin, eine Flugbegleiterin, die Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 51,09 % auf 50 % der Vollarbeitszeit bei einer blockweisen Freistellung jeweils in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres. Sie nutzte hierbei ein elektronisches System des beklagten Arbeitgebers unter dem Betreff "Teilzeit 2015" ohne Nennung von § 8 TzBfG. Die Teilzeitmodelle und ein sog. "Requestverfahren" des Beklagten zur Vergabe von Teilzeitmodellen waren in einem Merkblatt "Teilzeit 2015" dargestellt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit einem maschinell erstellten, nicht unterzeichnetem Schreiben mit dem Zusatz ab: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig."
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Teilzeitverlangen sei nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, woraus hervorgehe, dass sie auch einen Antrag nach § 8 TzBfG gestellt habe und nicht lediglich einen Antrag nach dem Requestverfahren der Beklagten. Dass sie sich hierbei innerhalb des von der Beklagten vorgehaltenen Organisationsmodells habe halten wollen, stehe dem nicht entgegen. Da die Beklagte ihren Antrag nicht unter Einhaltung der Schriftform abgelehnt habe, sei die Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBfG eingetreten. Eine Ablehnung in Textform genüge nicht.
Dagegen ist die Beklagte der Auffassung, bei dem Antrag der Klägerin habe es sich ausschließlich um einen Antrag im Rahmen des von ihr zur Verfügung gestellten Requestverfahrens gehandelt.
Die Entscheidung
Die Klage auf die gewünschte Reduzierung der Teilzeit bei verblockter Freistellung hatte Erfolg.
Das Gericht führte zunächst aus, dass der Antrag der Klägerin hinreichend bestimmt war. Es handelte sich auch um einen Antrag nach § 8 TzBfG. Eine Beschränkung des Antrags auf das von der Beklagten durchgeführte Requestverfahren sei nach Auffassung des BAG dem Antrag nicht zu entnehmen. Insoweit sei es unschädlich, wenn in einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit § 8 TzBfG nicht ausdrücklich erwähnt werde. Gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG müsse der Arbeitnehmer zwar die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung geltend machen. Die Benennung einer Anspruchsgrundlage sei jedoch nicht erforderlich. Auch wenn die Klägerin das von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren nutzte und sich an die in diesem Rahmen angebotenen Teilzeitmodelle mit ihrer jeweiligen Bezeichnung hielt, lasse dies nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht darauf schließen, dass es das ausschließliche Ziel der Erklärung gewesen sei, an dem Requestverfahren teilzunehmen und keine Teilzeitwünsche nach § 8 TzBFG geltend zu machen.
Dagegen hätte die Ablehnung des Verringerungsverlangens der Klägerin unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (= eigenhändig unterschrieben) erfolgen müssen.
Dadurch, dass die Beklagte den Teilzeitantrag der Klägerin nicht rechtzeitig schriftlich abgelehnt hat, hat sich die Arbeitszeit in dem von der Klägerin gewünschten Umfang um die von ihr begehrte Verteilung der Arbeitszeit verringert, § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG. Die Ablehnung des Teilzeitwunschs durch die Beklagte war hier wegen Formmangels nichtig, § 125 Satz 1 BGB.
Das Gericht begründete dies zunächst mit dem Wortlaut der Vorschrift: Verwende der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, meine er regelmäßig die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Fordere das Gesetz, dass etwas "schriftlich" mitzuteilen sei, so sei die Schriftform jedenfalls dann einzuhalten, wenn es sich bei der Erklärung um ein Rechtsgeschäft, insbesondere um eine Willenserklärung, handele. Nichts anderes ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift: Die Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bei der Ablehnung eines Verringerungsverlangens nach dem TzBfG bewirke Rechtssicherheit für die Arbeitsvertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit, ob der hierzu Berechtigte den Antrag des Arbeitnehmers abgelehnt habe. Damit verbunden sei die Rechtssicherheit darüber, ob eine Fiktion gem. § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten sei. Durch die Unterzeichnung und deren Verbindung mit dem Erklärungstext werde gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrühre.
Hinweis:
Jeder Teilzeitantrag sollte auch als Antrag nach § 8 TzBfG geprüft werden, auch wenn die Norm nicht ausdrücklich genannt wird. Dies gilt auch bei einem – aus der Sicht des Arbeitgebers – rechtsmissbräuchlichen Antrag. Da auch ein rechtsmissbräuchlicher Teilzeitantrag ...