Die Kosten der Schutzkleidung trägt der Arbeitgeber (§ 618 Abs. 1 BGB, § 66 BAT). Sie sind Teil der allgemeinen Betriebskosten. Durch die Aushändigung der Schutzkleidung an den Arbeitnehmer erfolgt kein Eigentumsübergang auf diesen. Die Schutzkleidung verbleibt somit im Eigentum des Arbeitgebers, auch wenn sie für den Arbeitnehmer individuell angepasst wurde und nur von ihm getragen wird. Der Arbeitgeber hat neben der Anschaffung auch die Kosten für die Ersatzbeschaffung, Unterhaltung sowie Funktionsprüfung zu tragen.
Der Arbeitgeber hat ferner die Kosten für die Reinigung der Schutzkleidung zu tragen. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Schutzkleidung als Eigentümer erhalten hat, ist es regelmäßig unzulässig, ihm die Reinigungskosten zu übertragen, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nur einen geringfügigen Gebrauchsvorteil erlangt.
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers darf nach § 619 BGB nicht im Voraus einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung aufgehoben oder beschränkt werden.
Ohne die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die durch Rechtsnormen gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu tragen, wäre der Normzweck des § 618 Abs. 1 BGB nur unzureichend gewahrt. In vielen Fällen wäre nicht sichergestellt, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Betriebsrat darüber möglich wäre, ob und wie sich die Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen sollen.
Es ist zulässig, eine Vereinbarung zu schließen, die eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers an der persönlichen Schutzkleidung vorsieht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus Vorteile bei der Benutzung oder Verwendung der Schutzkleidung (im vom BAG entschiedenen Fall der Sicherheitsschuhe) anbietet und der Arbeitnehmer von diesem Angebot freiwillig Gebrauch macht .
Folgende nicht abschließende Beispiele einer Kostenbeteiligung werden vom BAG bezüglich der Nutzung von Sicherheitsschuhen genannt:
- Auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer wird diesem gestattet, die Sicherheitsschuhe privat zu tragen. Sie verbleiben aber im Eigentum des Arbeitgebers.
- Der Arbeitnehmer erwirbt die Sicherheitsschuhe als Eigentümer, dabei darf ihm der Eigentumserwerb aber nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden.
- Der Arbeitgeber behält bei neu eingestellten Arbeitnehmern einen Kostenanteil vom Lohn ein und sichert sich auf diese Weise gegen Schäden, die im Falle eines Ausscheidens des Arbeitnehmers ohne Rückgabe der Schuhe entstehen würden. Dies wäre gewissermaßen eine Kaution, die zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer länger beschäftigt wird und Lohnforderungen entstanden sind, mit denen aufgerechnet werden könnte.
- Der Arbeitnehmer stellt die Sicherheitsschuhe selbst, weil er bereits Eigentümer solcher ist und diese weiter nutzen will. Der Arbeitgeber könnte eine Prämie für die Benutzung der eigenen Schuhe zahlen und so seinen Kostenaufwand minimieren.
Der Pflicht zur Bereitstellung von Schutzkleidung und zur Kostentragung kann der Arbeitgeber auch dadurch nachkommen, dass er den Arbeitnehmer mit dem Kauf der Schutzkleidung beauftragt. Voraussetzung ist aber, dass es hinreichend Bezugsmöglichkeiten für die erforderliche Schutzkleidung gibt. Es finden dann die Vorschriften über den Auftrag (§ § 662 ff. BGB) Anwendung. Der Arbeitgeber hat nach § 670 BGB dem Arbeitnehmer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Selbstbeschaffung der Schutzkleidung für erforderlich halten durfte.
Im Bereich der Forstverwaltung des öffentlichen Dienstes ist diese Verpflichtung durch Erlass geregelt. Dabei hat der Arbeitgeber auch das Recht, sog. Höchsterstattungsbeträge festzusetzen, sofern diese so bemessen sind, dass für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, die Schutzkleidung zu einem Preis zu beziehen, der den vom Arbeitgeber festgesetzten Höchsterstattungsbetrag nicht übersteigt.
Kauft der Arbeitnehmer in Kenntnis des Höchsterstattungsbetrages Schutzkleidung, dessen Kaufpreis den Höchstbetrag übersteigt, so hat er nur Anspruch auf Erstattung des vollen Kaufpreises, wenn er den Arbeitgeber zuvor von dem beabsichtigten Kauf zu einem höheren Preis informiert hat und dieser sein Einverständnis erklärt hat.