Über Angelegenheiten, die kraft Gesetzes oder aufgrund Weisung der Geheimhaltung unterliegen, hat der Angestellte zu schweigen.
Gesetzliche Verschwiegenheit ist z.B. im Datenschutzgesetz geregelt. Dies betrifft vorrangig den Schutz persönlicher Daten. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG sind dies Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse.
Der Angestellte A, Mitarbeiter des Jugendamtes, plaudert mit gelöster Zunge am Stammtisch davon, welche Persönlichkeit der Stadt die Vaterschaft für ein nichteheliches Kind anerkannt hat.
Die bewußt weitgefasste Formulierung des BDSG betrifft die Kenntnisse des Angestellten über natürliche Personen, also Menschen. Juristische Personen können aber auch schützenswert sein.
Nach dem obigen Vorfall wird A ins Gewerbeamt versetzt und berichtet am Stammtisch, dass gegen die Fa. X ein Gewerbeuntersagungsverfahren laufe wegen eines bestimmten Verdachtes.
Es gibt aber auch Vorgänge, die nicht vorzeitig bekannt werden dürfen. So beispielsweise die Vorbereitung eines Bebauungsplanes, in dem jetzige Wiesen und Äcker als Bauerwartungsland oder Bauland eingestuft werden sollen.
Diese Fälle sind durch den Vorgesetzten generell oder im Einzelfall durch Geheimhaltungsanweisung zu regeln.
Soweit ein Angestellter über Vorgänge, die ihm innerhalb des Dienstes bekannt wurden, als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen soll, bedarf er einer Aussagegenehmigung. Dies ist im BAT nicht ausdrücklich geregelt.
Wenn der Angestellte eine Klage auf Eingruppierung erhebt, so sind zu deren schlüssiger Begründung Darstellungen über das Aufgabengebiet, aber auch Umfang und Bedeutung der Tätigkeit erforderlich. Dabei kann es durchaus sein, daß auch der Geheimhaltung unterliegende Bereiche vorgetragen werden müssen. Dazu muß der Kläger auf Antrag seinem Anwalt und dem Gericht gegenüber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden (LAG Nürnberg, Urt. v. 30.09.1986 - 2 Sa 125/84).
Eine Regelung, die einen solchen Genehmigungsvorbehalt darstellt, ist in Absatz 2 vorgesehen. Danach darf der Angestellte sich oder Dritten ohne Genehmigung keine Kenntnisse von dienstlichen Vorgängen verschaffen, es sei denn, daß sie ihn persönlich betreffen und keine Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung eigens vorgeschrieben ist.
Es darf über den notwendigen dienstlichen Gebrauch hinaus auch kein Austausch von Akten stattfinden, der nicht konkret dienstlich veranlasst ist.