Sind in einem Betrieb mehr als 5 schwerbehinderte Menschen ständig beschäftigt, werden ein Vertrauensmann bzw. eine Vertrauensfrau und mindestens ein Stellvertreter gewählt. Diese Schwerbehindertenvertretung hat die Interessen der im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu vertreten und darüber zu wachen, dass die für die schwerbehinderten Menschen aufgestellten Schutznormen eingehalten werden.
15.1 Wahl der Vertrauensperson
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter gewählt (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Die Funktion des Stellvertreters besteht in Betrieben oder Dienststellen mit mehr als 100 schwerbehinderten Beschäftigten aber nicht nur in einer Abwesenheitsvertretung, sondern auch in einer aktiven Mitarbeit zur Unterstützung der gewählten Vertrauensperson (§ 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Sinkt die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter 5, bleibt die Schwerbehindertenvertretung (anders als der Betriebsrat) bis zum Ablauf der Amtszeit gleichwohl im Amt. Die regelmäßigen Wahlen finden jeweils in der Zeit vom 1.10. bis 30.11. statt. Die nächste regelmäßige Wahl findet im Jahr 2026statt. Wahlberechtigt sind alle in den Betrieben und der Dienststelle nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Dazu gehören alle schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer (einschließlich der leitenden Angestellten), die Auszubildenden sowie in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch die Selbstständigen, die in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb arbeiten. Auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stellt das Gesetz nicht ab. Deshalb sind auch schwerbehinderte Menschen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, wahlberechtigt. Damit werden schwerbehinderte Menschen, die auf Stellen i. S. v. § 156 Abs. 2 SGB IX beschäftigt werden, einbezogen. Dies gilt insbesondere für Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und Rehabilitation. Unerheblich ist, ob die schwerbehinderten Menschen und die Gleichgestellten auf Stellen beschäftigt werden, die nach § 156 SGB IX für die Berechnung der Pflichtplätze zu berücksichtigen sind. Der Beauftragte des Arbeitgebers für Schwerbehindertenangelegenheiten (§ 181 SGB IX) ist von dem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten über 18 Jahre, die dem Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs- oder Personalrat nicht angehören kann, damit auch nicht die leitenden Angestellten. Die Vertrauensperson muss kein schwerbehinderter Mensch sein.
Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Besteht in dem Betrieb oder der Dienststelle keine Schwerbehindertenvertretung, so hat der Betriebs-/Personalrat auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken (§ 176 SGB IX).
In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied in einem vereinfachten Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 18 ff. SchwbVWO auf einer Wahlversammlung gewählt (§ 177 Abs. 6 SGB IX, wenn der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinander liegenden Teilen besteht).
Bei einem Einzelhandelsunternehmen, dessen Verkaufsstellen bis zu 60 km auseinander liegen, scheidet ein vereinfachtes Verfahren aus.
Niemand darf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung behindern. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Wahrnehmung der Aufgaben des Wahlvorstands erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts (§ 177 Abs. 6 SGB IX i. V. m. § 20 BetrVG).
15.2 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Die Aufgaben ergeben sich aus § 178 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Insbesondere hat sie über die Einhaltung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Normen zu wachen, Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen (z. B. bei den Integrationsämtern auf eine behindertengerechte Ausstattung der Arbeitsplätze hinzuwirken) und Anregungen und Beschwerden von schwer behinderten Menschen aufzugreifen. Darüber hinaus hat sie aber auch Beschäftigte bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf Feststellung einer Schwerbehinderung und bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit zu unterstützen (§ 178 Abs. 1 SGB IX).
Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in seine Per...