Die Aufgaben ergeben sich aus § 95 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Insbesondere hat sie über die Einhaltung der zugunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Normen zu wachen, Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen (z. B. bei den Integrationsämtern auf eine behindertengerechte Ausstattung der Arbeitsplätze hinzuwirken) und Anregungen und Beschwerden von schwer behinderten Menschen aufzugreifen. Darüber hinaus hat sie aber auch Beschäftigte bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf Feststellung einer Schwerbehinderung und bei Anträgen auf Gleichstellung an die Agentur für Arbeit zu unterstützen (§ 95 Abs. 1 SGB IX).

Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in seine Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen (§ 95 Abs. 3 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung hat nach § 99 Abs. 1 SGB IX mit dem ebenfalls für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständigen Betriebs-/Personalrat (§ 93 SGB IX) und dem Arbeitgeberbeauftragten eng zusammenzuarbeiten ( "Helfergruppe"). Diese innerbetrieblichen Helfer sind nach § 99 Abs. 2 SGB IX zur weiteren Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen Stellen verpflichtet wie u.a. die Versorgungsämter, die Krankenversicherung, Unfallversicherungsträger, Rentenversicherungen und Arbeitsschutzbehörden. Ferner sind die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nach § 99 Abs. 2 SGB IX Verbindungsleute zur Bundesagentur für Arbeit, zu den von den Agenturen für Arbeit beauftragten Integrationsfachdiensten und zum Integrationsamt.

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine rechtlich vom Betriebs-/Personalrat unabhängige Sondervertretung aller im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Sie kann, ohne der Zustimmung des Betriebs-/Personalrats zu bedürfen, selbstständig ihre Rechte gerichtlich gegen den Arbeitgeber geltend machen (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). Sie ist auch in der Lage, zusammen mit Betriebs-/Personalrat in Form von Integrationsvereinbarungen verbindliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zu treffen (§ 83 SGB IX).

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