Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. fehlerhafte Besetzung des Rentenausschusses. § 51 Abs 6 Nr 6 Buchst a SGB 4. nicht wählbare Person. regelmäßige freiberufliche Gutachtertätigkeit für Berufsgenossenschaft. nichtiger Rentenbescheid. keine Heilung

 

Leitsatz (amtlich)

Nicht ordnungsgemäße Besetzung eines Rentenausschusses einer Berufsgenossenschaft durch Mitwirkung eines von dieser Berufsgenossenschaft im Vorwege gegenüber dem Versicherten als möglicher medizinischer Sachverständiger benannter Arzt. Nichtigkeit des erlassenen Bescheides bei erkennbarer wesentlicher medizinischer Beratung, wonach einem bei einem anderen Sachverständigen eingeholten, dem Versicherten günstigen medizinischen, Gutachten erkennbar nicht gefolgt worden ist.

 

Tenor

1. Der Rechtsstreit wird vertagt.

2. Der Beklagten wird aufgegeben unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2012, die Angelegenheit neu zu bescheiden.

3. Weitere prozessleitende Verfügungen ergehen von Amts wegen.

 

Gründe

Die Besetzung des Rentenausschusses I am 09. Januar 2012 mit Prof. Dr. J. ist nicht ordnungsgemäß gewesen. Bei Prof. Dr. J. handelt es sich gemäß § 51 Abs. 6 Nr. 6 a) SGB IV um eine für die Beklagte nicht wählbare Person, da Prof. Dr. J. regelmäßig für die Beklagte freiberuflich als Gutachter tätig ist. Im vorliegenden Fall ist Prof. Dr. J. im Vorwege sogar als möglicher Gutachter von der Beklagten benannt worden.

Der Bescheid dürfte nach § 40 Abs. 3 Nr. 3, § 41 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 42 Satz 1 SGB X nichtig sein. Eine Heilung hat nicht stattgefunden, da der Bescheid innerhalb des Widerspruchsverfahrens nicht noch einmal mit einem ordnungsgemäß besetzten Rentenausschuss erlassen worden ist. Daran ändert der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2012 nichts. Auch ist die Beteiligung von Prof. Dr. J. gerade nicht offensichtlich folgenlos gewesen, da ein vorher für die Klägerin günstiger Vorentwurf, mit der Bewilligung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. durch den Bescheid vom 9. Januar 2012 aus offensichtlich anderen medizinischen Erwägungen nicht erlassen worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7444829

AiSR 2014, 199

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