Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Kamerafrau. freie Mitarbeit. Werkvertrag. Filmproduktion. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Eine Kamerafrau, die auf Grund von Werkverträgen zu einzelnen Drehtagen einer Fernsehserie hinzugezogen wird, erbringt eine eigenverantwortliche künstlerische Leistung, ohne in den Betrieb des Produzenten eingegliedert zu sein und übt insofern eine selbständige Tätigkeit aus, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt (Anschluss an LSG Stuttgart vom 23.11.2011 - L 5 R 5703/09).
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 sowie der Änderungsbescheid vom 09.11.2012 werden aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 11.08.2008 bis zum 27.09.2008 nicht der Versicherungspflicht in der Krankenpflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
3. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status der als Kamerafrau tätigen Klägerin.
In einem als Werkvertrag bezeichneten Vertrag vom 27.09.2008 (8 VA) verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Beigel. zu 1) (Produzentin) für die Produktion “XX„ zu den Leistungen “Bildgestaltung Kamera / 27.09.2008„. Es wurde eine Vergütung über 300,- Euro zzgl. MwSt pro Drehtag vereinbart. Dem Vertrag beigefügt sind Allgemeine Honorarbedingungen für Freie Mitarbeiter (Werkvertrag), in denen umfangreiche Rechteübertragungen (Ziffer 2) und Mitwirkungsvereinbarungen (Ziffer 3) geregelt sind.
Die Klägerin stellte der Beigeladenen am 05.09.2008 für die Drehtage vom 11.08.-22.08.2008 3.210,- Euro und mit Rechnung vom 13.10.2008 für den Drehtag am 27.09.2008 321,- Euro in Rechnung.
Am 14.11.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in der Zeit vom 11.08. bis 27.09.2008. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 05.06.2009 gegenüber der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als Kamerafrau bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 11.08. bis 27.09.2008 als abhängige Beschäftigung ausgeführt wurde. Sie ist der Ansicht, dass freie Mitarbeiter der Film-, Funk- und Fernsehbranche, die aufgrund von Honorarverträgen tätig seien und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet würden, als abhängig Beschäftigte anzusehen seien. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen hier folgende Umstände:
- Der Produzent lege vertragsgemäß den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung fest und die Vergütung erfolge im Rahmen einer Tagespauschale.
- Die Tätigkeit werde an einem vom Auftraggeber bestimmten Dienstort, mit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebsausstattung ausgeübt
- Anhand der vertraglichen Unterlagen sei eine Tätigkeit im Rahmen einer Senderreihe gegeben, wobei davon auszugehen sei, dass vom Auftragnehmer Dienstbereitschaft zu den einseitig vom Auftraggeber vorgegebenen Terminen erwartet werden könne.
- Die Tätigkeit sei im Rahmen eines Teams von Kameraleuten ausgeübt worden.
- Die Tätigkeit sei als nicht programmgestaltend zu qualifizieren.
- Die Vergütung erfolge unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit als Tagespauschale.
Gegen den an sie adressierten Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass eine Eingliederung in den Betrieb der Produktionsfirma nicht erfolgt sei. Es habe auch keine für ein Arbeitsverhältnis typische längerfristige Einbindung in den Betreib gegeben. Die Klägerin habe auch ein unternehmerisches Risiko gehabt. Es sei weder Urlaubsvergütung gezahlt worden, noch Ausfallhonorare. Vorbereitungen außerhalb der Produktionstage seien nicht gesondert vergütet worden. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Sendestudio feststünden, spreche noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Die Bindungen ergäben sich allein aus den vertraglichen Vereinbarungen und nicht aus einem einseitigen Direktionsrecht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur ergänzenden Begründung führt sie aus: Innerhalb des geschlossenen Vertrages sei die Klägerin gebunden gewesen und habe ihre Arbeitskraft in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen gehabt. Es habe eine zeitliche und örtliche Gebundenheit bestanden die Arbeitskraft in dem im Werkvertrag vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin habe kein Kapital eingesetzt und die Arbeitskraft sei auch nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt worden.
Am 02.03.2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben. Zu deren Begründung trägt sie ergänzend vor: Das Unternehmen der Klägerin sei darauf ausgerichtet, für verschiedene Produktionsunternehmen Kamera- und Bildges...