Orientierungssatz
Zur Verpflichtung des zweitangegangenen Reha-Trägers nach § 14 Abs 5 S 2 und 3 SGB 9 zur Benennung geeigneter Sachverständiger (hier: Fachkräfte der Kinder- und Jugendpsychiatrie).
Gründe
Gemäß § 86b Abs. 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile möglich erscheint. Der Anordnungsanspruch – hier Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne in Bezug auf die Antragsgegnerin ist glaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers sind im Wesentlichen fehlerfrei. Auch stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede, gemäß § 14 SGB IX wegen der Weiterleitung des Antrages des Antragstellers an sie für das Begehren des Antragstellers zuständig zu sein. Der Sache nach dürfte die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ebenfalls gegeben sein. Endziel des Antragstellers ist es, eine praktische Ausbildung zu erlangen, also seine Erwerbsfähigkeit zu entwickeln (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.10.2004, B 7 AL 16/04 R, BSGE 93, 283 bis 289). Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers auch nicht etwa dadurch bereits entsprochen, dass sie ihm Mitarbeiter der Ärztlichen und Psychologischen Dienste der Agenturen für Arbeit Wilhelmshaven, Oldenburg und Emden angeboten hat. Zwar kann der Antragsteller hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, von Mitarbeitern der Antragsgegnerin seien von vornherein keine objektiven Untersuchungsergebnisse zu erwarten. Jedoch handelt es sich hier, wie aus dem Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des G. Krankenhauses, H., vom 27.01.1999 und den zahlreichen Berichten in den Verwaltungsakten der Beigeladenen zu schließen ist, um einen schwierig zu beurteilenden Sachverhalt, der die Heranziehung einer einschlägig spezialisierten Fachkraft erfordert. Bezeichnenderweise hat auch der Beigeladene nach seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 03.04.2006 die Hinzuziehung einer ärztlichen Fachkraft der Kinder- und Jugendpsychiatrie zu einem Hilfeplangespräch für erforderlich gehalten.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass die mit § 14 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgten Ziele (vgl. hierzu das Urteil des BSG vom 26.10.2004 a.a.O.) nicht zu erreichen wären, wenn eine Versäumung der in dieser Vorschrift genannten Fristen völlig folgenlos bliebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen