Bei sonstigen Bezügen (wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Tantiemen) gibt es seit 2021 eine Sonderregelung zur Berücksichtigung der Freigrenze bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuerabzugsverfahren. Aufgrund der deutlichen Anhebung der Freigrenze sollte dadurch sichergestellt werden, dass von Arbeitnehmern mit geringem oder durchschnittlichem Verdienst durch den Arbeitgeber nicht unterjährig Solidaritätszuschlag einbehalten wird, wenn die jährliche Freigrenze auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Bezugs nicht überschritten wird.
Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Höhe der Jahreslohnsteuer (unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs) unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jedes Kind abzustellen.
- Liegt die Jahreslohnsteuer unterhalb der Freigrenze, entfällt der Solidaritätszuschlag komplett.
- Übersteigt die Jahreslohnsteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag auf den sonstigen Bezug ungemildert mit 5,5 % erhoben. Einen Milderungsbereich gibt es für den Solidaritätszuschlag aus sonstigen Bezügen nicht.
Solidaritätszuschlag bei sonstigen Bezügen
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 7.400 EUR erhält im Juli 2025 ein Urlaubsgeld von 400 EUR. Als ELStAM liegen dem Arbeitgeber folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale vor: Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge. Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Arbeitnehmers liegt bei 2,5 % (Arbeitnehmeranteil 1,25 %) und er zahlt keinen Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung.
Ergebnis: Grundlage für die Höhe der Jahreslohnsteuer ist der Jahresbruttolohn von 88.800 EUR, zuzüglich 400 EUR für das Urlaubsgeld.
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den laufenden Arbeitslohn |
Monatlicher Bruttolohn |
7.400,00 EUR |
Lohnsteuer auf den laufenden Arbeitslohn |
1.632,58 EUR |
Solidaritätszuschlag auf den laufenden Arbeitslohn |
0,00 EUR |
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den sonstigen Bezug |
Lohnsteuer auf den Jahreslohn mit sonstigem Bezug (Lohnsteuer auf 89.200 EUR) |
19.743,00 EUR |
Abzgl. Lohnsteuer auf den Jahreslohn ohne sonstigen Bezug (Lohnsteuer auf 88.800 EUR) |
– 19.591,00 EUR |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug |
152,00 EUR |
Solidaritätszuschlag auf den sonstigen Bezug |
0,00 EUR |
Aufgrund der Freigrenze wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs liegt mit 19.743 EUR unterhalb der Freigrenze von 19.950 EUR bei Steuerklasse I.
Abwandlung: Solidaritätszuschlag bei Überschreiten der Freigrenze
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 7.400 EUR erhält im Juli 2025 ein Urlaubsgeld von 3.000 EUR. Als ELStAM liegen dem Arbeitgeber folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale vor: Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge. Der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse des Arbeitnehmers liegt bei 2,5 % (Arbeitnehmeranteil 1,25 %) und er zahlt keinen Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung.
Ergebnis: Grundlage für die Höhe der Jahreslohnsteuer ist der Jahresbruttolohn von 88.800 EUR, zuzüglich 3.000 EUR für das Urlaubsgeld. Die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs ist der Jahreslohnsteuertabelle zu entnehmen.
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den laufenden Arbeitslohn |
Monatlicher Bruttolohn |
7.400,00 EUR |
Lohnsteuer auf den laufenden Arbeitslohn |
1.632,58 EUR |
Solidaritätszuschlag auf den laufenden Arbeitslohn |
0,00 EUR |
Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf den sonstigen Bezug |
Lohnsteuer auf den Jahreslohn mit sonstigem Bezug (Lohnsteuer auf 91.800 EUR) |
20.734,00 EUR |
Abzgl. Lohnsteuer auf den Jahreslohn ohne sonstigen Bezug (Lohnsteuer auf 88.800 EUR) |
– 19.591,00 EUR |
Lohnsteuer auf den sonstigen Bezug |
1.143,00 EUR |
Solidaritätszuschlag auf den sonstigen Bezug |
62,86 EUR |
Die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs überschreitet mit 20.734 EUR die Freigrenze von 19.950 EUR bei Steuerklasse I. Der Solidaritätszuschlag beträgt somit 5,5 % von 1.143 EUR = 62,86 EUR.
Nachzahlung in Einkommensteuerveranlagung möglich
Da im Lohnsteuerabzugsverfahren der Solidaritätszuschlag auf sonstige Bezüge immer mit 5,5 % berechnet wird, kann es in der Einkommensteuerveranlagung aufgrund der Berechnungsvorschriften zur Milderungszone beim Solidaritätszuschlag zu Nachzahlungen kommen. In der "Abwandlung" des Beispielfalls läge der Solidaritätszuschlag in der Veranlagung (11,9 % von 784 EUR [= 20.734 EUR – 19.950 EUR] = 93,29 EUR) systembedingt 30,43 EUR (= 93,29 EUR – 62,86 EUR) höher als in der Lohnsteuerberechnung.
Alt-Regelung bis 2020: Keine Kinderfreibeträge bei sonstigen Bezügen
Von sonstigen Bezügen wurde bis 2020 der Solidaritätszuschlag stets mit 5,5 % der Lohnsteuer erhoben, die auf die sonstigen Bezüge entfiel. Freibeträge für Kinder oder die Milderung wurden nicht berücksichtigt.