Rz. 13
Durch Satz 3 werden einige Regelungen aus dem SGB X für entsprechend anwendbar erklärt. Aus der nur entsprechenden Anwendbarkeit folgt, dass die Regelungen des öffentlichen Auftragsrechts für die Aufgabenerledigung durch Dritte nicht unmittelbar gelten. Daher erscheint eine Heranziehung nicht benannter Vorschriften aus dem SGB X für den Anwendungsbereich des § 197b nicht möglich.
Rz. 14
Mit der Bezugnahme auf § 88 Abs. 3 SGB X wird klargestellt, dass Verwaltungsakte durch nach § 197b Beauftragte nur erlassen werden dürfen, soweit sie hierzu durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung enthält z. B. § 94 Abs. 1 SGB X für die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung. Die Beauftragung selbst kann daher eine Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten für den Auftraggeber nicht beinhalten. Dieser Regelung kommt nur Bedeutung zu, wenn der beauftragte Dritte eine mit hoheitlicher Befugnis ausgestattete Behörde ist. § 88 Abs. 4 SGB X regelt, dass, wenn der beauftragte Dritte Verwaltungsakte erlassen darf, dessen Berechtigung dazu in der für die amtlichen Veröffentlichungen des Versicherungsträgers, im Regelfall der Satzung, vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen ist. Für den Aufgabenbereich des § 197b ist allerdings eine Ermächtigung für den Erlass von Verwaltungsakten durch Arbeitsgemeinschaften oder Dritte nicht ersichtlich. Für private Dritte könnte sich die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten auch lediglich dann ergeben, wenn diese sog. Beliehene wären. Aus § 197b lässt sich ein solches Beleihungsrecht jedoch nicht ableiten (so auch Thüsing/Pötters, SGb 2013 S. 320).
Rz. 15
Der Verweis auf § 89 SGB X nimmt die Regelungen über den öffentlichen Auftrag in Bezug, bei denen der Beauftragte Verwaltungsakte erlassen darf und diese im Namen des Auftraggebers erlässt (§ 89 Abs. 1 SGB X). Weiterhin wird mit § 89 Abs. 2 SGB X klargestellt, dass durch die Beauftragung Dritter die Verantwortlichkeit des an sich zuständigen Auftraggebers (dem Auftraggeber) gegenüber dem Betroffenen nicht entbunden ist. Nach § 89 Abs. 3 bis 5 SGB X bestehen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des Beauftragten sowie Prüfungsrechte des Auftraggebers. Weiterhin bleibt der Auftraggeber, als an sich Verantwortlicher, berechtigt, den Aufragnehmer an seine Rechtsauffassung zu binden, was die Befugnis zum Erlass von Richtlinien oder allgemeinen Handlungsanweisungen einschließt (vgl. Komm. zu § 89 SGB X).
Rz. 16
Der in Bezug genommene § 90 Satz 1 SGB X regelt die Möglichkeit und Zulässigkeit der Antragstellung unmittelbar bei der beauftragten Stelle und stellt insoweit eine Ausnahme zu § 16 SGB I dar. § 90 Satz 2 SGB X stellt auf den Erlass von Verwaltungsakten durch den Beauftragten ab und regelt die Zulässigkeit der Einlegung eines Widerspruchs bei diesem, obwohl der Beauftragte an sich nicht der den Verwaltungsakt erlassende Träger ist (vgl. § 89 Abs. 1 SGB X). Der ggf. erforderliche Widerspruchsbescheid ist dann allerdings durch die Widerspruchsstelle des Auftraggebers zu erlassen.
Rz. 17
Nach dem ebenfalls in Bezug genommenen § 91 SGB X (vgl. Komm. dort) hat eine Kostenerstattung zu erfolgen, soweit der Beauftragte an Dritte Sozialleistungen (§ 11 SGB I) erbringt und nach dem Auftrag zu erbringen hat. Soweit Sachleistungen zu erbringen sind, sind diese in Geld zu erstatten. Darüber hinaus sind die für die Ausführung des Auftrags entstehenden Kosten, also insbesondere die Verwaltungskosten, zu erstatten, die zulässigerweise zumeist pauschaliert werden, was nach § 91 Abs. 4 SGB X zulässig ist. Für diese zu erwartenden Aufwendungen kann der Beauftragte Vorschüsse verlangen (§ 91 Abs. 3 SGB X).
Rz. 18
Der in Bezug genommene § 92 SGB X (vgl. Komm. dort) beinhaltet die Möglichkeit der Kündigung des Auftrags sowohl durch Auftraggeber als auch Auftragnehmer. Kündigungsfristen sind dafür nicht vorgeschrieben. Seitens des Auftragnehmers darf eine Kündigung aber nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es dem Auftraggeber ermöglicht, für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Eine Kündigung durch den Aufraggeber ist nur zu einem Zeitpunkt möglich, der es dem Beauftragten ermöglicht, sich in angemessener Zeit auf den Wegfall des Auftrags einzustellen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann beiderseitig mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Neben der Kündigung des Auftrags kann das Auftragsverhältnis im Falle einer Befristung auch durch Zeitablauf oder durch Eintritt einer dafür maßgeblichen Bedingung enden. Selbstverständlich besteht daneben auch die Möglichkeit der vertraglichen Beendigung des Auftragsverhältnisses.
Rz. 19
Im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 16/4200 S. 100) ist auch die entsprechende Geltung von § 97 SGB X in die Vorschrift eingefügt worden. Diese Regelung beinhaltet zunächst einmal, dass bei der Aufgabenübertragung an Dritte sichergestellt sein muss, dass der Dritte die Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroff...