Rz. 7
Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung anbieten (Satz 1). Förderfähig sind somit solche Beratungsstellen, bei denen die Beratungskonzeption klar auf psychologischen und sozialen Schwerpunkten beruht. Insoweit wird seitens der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung ein umfassender Förderansatz verfolgt. Die Angebote von Krebsberatungsstellen richten sich an Erkrankte aller Altersgruppen und ihre Angehörigen. Nicht gefördert werden psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen von psychischen Störungen, einschließlich der Durchführung von Psychotherapie gemäß der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die bereits jetzt als Regelleistung von der GKV erbracht werden. Ebenso ausgeschlossen sind Leistungen, die sich ihrem Inhalt nach nicht dem Aufgabenbereich der Krankenversicherung zuordnen lassen. Eine Abrechnung der geförderten Leistungen als Einzelleistungen durch die Krebsberatungsstellen ist ausgeschlossen.
Rz. 8
Der GKV-Spitzenverband bestimmt Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung (Satz 2; Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes für ambulante Krebsberatungsstellen gemäß § 65e SGB V; www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/amb_krebsberatung/foerderung_kbs.jsp; abgerufen: 27.10.2021). Dazu setzt er sich mit dem Verband der PKV ins Benehmen (Satz 3). Maßgeblich für eine Förderung sind ein bedarfsgerechtes und aus wirtschaftlicher Sicht angemessenes Leistungsspektrum sowie Qualitätsanforderungen von ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstellen, die sich auf die psychosoziale Krebsberatung beziehen (BT-Drs. 19/13585 S. 82).
Rz. 9
In den Grundsätzen sind die Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot festzulegen, um einheitliche und qualitätsgesicherte Beratungs- und Unterstützungsangebote durch die Krebsberatungsstellen zu gewährleisten (Satz 4). Dabei ist die zentrale Aufgabe der ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstellen die psychosoziale Beratung mit psychologischer und/oder sozialer Schwerpunktsetzung durch Beratungsfachkräfte. Zusätzliche Leistungsangebote der Krebsberatungsstellen umfassen die Psychoedukation, psychoonkologische Krisenintervention, Paar- und Familienberatung sowie die aufsuchende Beratung immobiler Patienten. Diese und weitere Angebote sollen über den gesamten Krankheitsverlauf hinweg zu allen Phasen der Erkrankung und Behandlung zeitnah und niederschwellig verfügbar sein.
Rz. 10
Neben den Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot sind in den Grundsätzen insbesondere
- die förderfähigen ambulanten Krebsberatungsstellen sowie Kriterien zur Abgrenzung zu nicht förderfähigen Einrichtungen zu definieren,
- die sächlichen und personellen Anforderungen an die Krebsberatungsstellen,
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation, Qualitätsmanagement sowie Fortbildung,
- das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln
- das Nähere zur Berücksichtigung von Finanzierungsbeiträgen von Ländern und Kommunen (Frist bis zum 1.9.2021; die Länder sind zu beteiligen) und
- das Nähere zur Erfassung und zentralen Veröffentlichung der geförderten ambulanten Krebsberatungsstellen
zu regeln.
Rz. 10a
Beim GKV-Spitzenverband haben Einrichtungen eine Förderung beantragt, die der Gesetzgeber bei Erlass der Norm ausdrücklich nicht im Blick hatte, deren Finanzierung aus anderen Mitteln gesichert ist und deren Förderung letztlich nur eine Kostenverschiebung zulasten der GKV bewirken würde, ohne dass damit eine Verbesserung des Zugangs zu psychosozialer Krebsberatung einherginge. Der in Satz 4 Nr. 1 enthaltene Regelungsauftrag, die Kriterien zur Definition und Abgrenzung der förderfähigen ambulanten Krebsberatungsstellen zu bestimmen, ist daher angezeigt, um die Funktionsfähigkeit der ambulanten Krebsberatung mittels einer soliden Finanzierung sicherzustellen und den beteiligten Beratungsstellen Planungssicherheit zu ermöglichen (BT-Drs. 19/30560 S. 37). Durch die Festlegung eindeutiger Abgrenzungskriterien wird zudem sichergestellt, dass die zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich für die zuverlässige, niederschwellige und ambulante psychosoziale Beratung von an Krebs erkrankten Personen und ihrer Angehörigen eingesetzt wird und nicht – im Sinne einer Quersubventionierung – in andere Tätigkeitsbereiche fließen. Nach alledem bleiben insbesondere Krebsberatungsstellen in Trägerschaft des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie gemischte Beratungsangebote oder psychoonkologische Dienste an stationären Einrichtungen nicht förderfähig, soweit eine klare räumliche und personelle Trennung nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann.
Rz. 10b
Die "Arbeitsgruppe Krebsberatungsstellen" des Nationalen Krebsplans hat auf der Grundlage der vom Bu...