0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) mit Wirkung zum 1.1.2020 eingefügt. § 65e führt eine anteilige Finanzierung ambulanter Krebsberatungsstellen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein. Die private Krankenversicherung leistet einen ihrem Versichertenanteil entsprechenden Beitrag.
Rz. 2
§ 65e wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 doppelt eingefügt. Neben der Vorschrift "Ambulante Krebsberatungsstellen" gibt es einen § 65e aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit der Überschrift "Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut".
Rz. 2a
- Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 die Nummerierung der Vorschrift mit der Überschrift "Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut" geändert (neu: 65f). Damit wird das Versehen der doppelt vergebenen Paragrafennummer 65e berichtigt.
- Art. 1 Nr. 20 des GVWG hat mit Wirkung zum 20.7.2021 die Abs. 1, 2 und 3 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die Finanzierung der Krebsberatungsstellen beruht zu einem großen Teil auf Spendenmitteln, projektbezogenen Förderungen und freiwilligen Zahlungen verschiedener Kostenträger. Zur Sicherung einer dauerhaften Versorgung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und private Krankenversicherungsunternehmen (PKV) eine Finanzierungsverantwortung für diejenigen Leistungsanteile der ambulanten psychosozialen Krebsberatung, die ihrem Aufgabenbereich zuzuordnen sind. Dies betrifft die Beratung mit psychologischer Schwerpunktsetzung und psychoonkologische Krisenintervention. Mit der Finanzierung sowie den entsprechenden Betriebskostenanteilen leisten GKV und PKV einen wichtigen Beitrag für eine dauerhafte Erhaltung der ambulanten psychosozialen Krebsberatungsstellen (BT-Drs. 19/13585 S. 82). Der Förderbetrag wird entsprechend der Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV angepasst. Der GKV-Spitzenverband hat entsprechende Fördergrundsätze aufgestellt (www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/amb_krebsberatung/foerderung_kbs.jsp; abgerufen: 27.10.2021).
2 Rechtspraxis
2.1 Förderung (Abs. 1)
Rz. 4
Der GKV-Spitzenverband fördert ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Mio. EUR (Satz 1). Die Förderung beginnt am 1.7.2020. Gefördert wird bereits mit Wirkung für das Jahr 2020. Die Fördersumme wird ab dem 1.7.2021 rückwirkend zum 1.1.2021 auf einen Gesamtbetrag von jährlich bis zu 42 Mio. EUR erhöht. Die Erhöhung erzielt eine nachhaltig gesicherte Finanzierung ambulanter Krebsberatungsstellen. Die erhöhte Summe der pauschalen Förderung, die weiterhin für jeweils 3 Jahre bewilligt wird, führt zu verbesserter Planungssicherheit und letztlich, u. a. durch die erleichterte Gewinnung qualifizierten Personals, zu einem dauerhaften und zuverlässigen Betrieb entsprechender Beratungsstellen. Hierdurch wird eine zuverlässige Versorgung von an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen mit Beratungsleistungen gewährleistet (BT-Drs. 19/26822 S. 71).
Rz. 4a
An den Fördermitteln beteiligt sich die PKV mit einem Anteil von 7 % (Satz 2). Der Finanzierungsanteil der PKV entspricht dem Versichertenanteil an der Gesamtzahl der gesetzlich und privat Krankenversicherten (Stand: 1.1.2020; abzüglich des Beihilfeanteils). Danach ergibt sich für die PKV ein Förderanteil von bis zu 1,47 Mio. EUR jährlich.
Rz. 4b
Der Anteil der PKV am Fördervolumen beträgt entsprechend dem Verhältnis von gesetzlich und privat Versicherten (mit Ausnahme der Beihilfeberechtigten) 7 % (BT-Drs. 19/26822 S. 71). Mit Wirkung vom 1.1. 2021 beteiligt sich die PKV auch mit 7 % am erhöhten Förderbetrag. Die rückwirkende Erhöhung der Fördersumme ist für die privaten Krankenversicherungsunternehmen leistbar und auch zumutbar. Das schutzwürdige Vertrauen auf die bestehende Rechtslage tritt hinter dem mit der rückwirkenden Änderung verfolgten Zweck zurück, eine nachhaltige Finanzierung von Krebsberatungsstellen sicherzustellen, um Versicherten entsprechende Beratungsangebote auch zukünftig ermöglichen zu können. Insoweit ist die rückwirkende Erhöhung der Förderung verhältnismäßig. Ambulante Krebsberatungsstellen sind bei psychischen und sozialen Problemen eine wichtige und niederschwellige Anlaufstelle für krebskranke Menschen und ihre Angehörigen und bedürfen daher einer verlässlichen Finanzierung. Die Bedeutung ambulanter Krebsberatungsstellen für Krebskranke und ihre Angehörigen zeigt sich gerade in Zeiten der Corona-Pandemie.
Rz. 5
Der GKV-Spitzenverband und der Verband der PKV vereinbaren das Nähere zur gemeinsamen Förderung, insbesondere über Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsant...