Rechtsgrundlagen
SGB V §§ 275-283 Vorbemerkung
Rz. 1
Durch die Vorschriften über den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung soll der frühere Vertrauensärztliche Dienst zu einem effektiven medizinischen Beratungsdienst in der Verantwortung der Krankenkassen weiterentwickelt werden.
Im ersten Abschnitt (§§ 275 - 277) sind deshalb die Aufgaben beschrieben, die bisher vom Vertrauensärztlichen Dienst wahrgenommen wurden. Sie sind jedoch konkretisiert und entsprechend dem zunehmenden medizinischen Beratungsbedarf der Krankenkassen angepasst worden.
Rz. 2
Im zweiten Abschnitt (§§ 278 - 283) ist die Organisation des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geregelt. In jedem Land wird eine von allen Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" errichtet. Soweit in einem Bundesland mehrere Landesverbände bestehen, können auch mehrere Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalten für den Vertrauensärztlichen Dienst wird aufgehoben.
Rz. 3
Durch die Errichtung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung kommt der Gesetzgeber einem Bestreben der Selbstverwaltung von Kranken- und Rentenversicherung entgegen, die mit Unterstützung der Sozialpartner einen Modellversuch in die Wege geleitet haben, um die Wirksamkeit des Vertrauensärztlichen Dienstes wesentlich zu steigern.
Bei der Neuordnung des Medizinischen Dienstes sind bewährte Strukturen des bisherigen Vertrauensärztlichen Dienstes übernommen worden. Medizinische Fragen mit den vielfältigen fachspezifischen Problemen können nur von allen Krankenkassen gemeinsam behandelt werden. Es würde zu einer Überforderung der einzelnen Krankenkasse führen, wenn jede ihren eigenen Dienst einrichten müsste.
Rz. 4
Um den Verwaltungs- und Personalaufwand so gering wie möglich zu halten, sieht das Gesetz vor, dass die Krankenkassen das bei den Landesversicherungsanstalten mit den Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes betraute Personal übernehmen.
Um den eigenen Personalbestand auf ein Minimum zu begrenzen und um einen größtmöglichen Praxisbezug zu gewährleisten, haben die Medizinischen Dienste vorrangig Gutachter heranzuziehen, die nicht bei ihnen beschäftigt sind (§ 279 Abs. 5). Hierbei wird der schon für den Vertrauensärztlichen Dienst geltende Grundsatz eingehalten, dass seine Ärzte nicht befugt sind, in die ärztliche Behandlung einzugreifen. Medizinischer Dienst und behandelnder Arzt haben wie bisher zum Wohle des Versicherten zusammenzuwirken.
Rz. 5
Durch die Bezeichnung "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" soll die Breite des Aufgabengebietes zum Ausdruck gebracht und verdeutlicht werden, dass zur Beratung und Begutachtung neben Ärzten und Zahnärzten auch andere Berufe des Gesundheitswesens einzubeziehen sind.
Übergangsregelungen
Rz. 6
Artikel 73 GRG regelt den Übergang der für den Vertrauensärztlichen Dienst in den Landesversicherungsanstalten bestehenden Rechtsverhältnisse und die Übernahme der Arbeitnehmer und Beamten in den neu zu errichtenden Medizinischen Dienst.
Die mit der Durchführung von Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes verbundenen Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten gehen kraft Gesetzes auf die Medizinischen Dienste über.
Rz. 7
Absatz 2 regelt den Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten, die mit den Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Die Übernahme der in den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Personen, die überwiegend Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes wahrgenommen haben, werden in Abs. 3 geregelt. Der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis der übernommenen Personen folgt kraft Gesetzes.
Rz. 8
Mit der Verleihung der Dienstherrneigenschaft (Abs. 4) kann der Medizinische Dienst die Beamten der Landesversicherungsanstalten, die überwiegend für den Vertrauensärztlichen Dienst tätig sind, übernehmen. Neue Beamtenverhältnisse können nicht begründet werden. Für den Status "Körperschaft des öffentl. Rechts" besteht kein Bedürfnis mehr, wenn die Notwendigkeit für die Dienstherrnfähigkeit des Medizinischen Dienstes nicht mehr besteht. Für die übernommenen Arbeitnehmer enthält Abs. 6 einen Bestandsschutz. Die Medizinischen Dienste treten kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus Mietverträgen und sonstigen Vereinbarungen ein, die für die Durchführung der Aufgaben des Vertrauensärztlichen Dienstes abgeschlossen wurden (Abs. 7).
Rz. 9
Die Vorschriften über den Medizinischen Dienst (§§ 275 ff.) traten zum 1.1.1989 in Kraft. Der Übergang der Rechte und Pflichten und die Übernahme der Beschäftigten erfolgen erst mit Ablauf des Monats, in dem die jeweils zuständige Landesbehörde die Satzung der Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst" genehmigt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht der Vertrauensärztliche Dienst bei den Landesversicherungsanstalten fort und nimmt die Aufgaben des Medizinischen Dienstes wahr. N...