Rz. 2
Die Vorschrift enthält in ihrem Abs. 1 einen allgemeinen Überblick über die Leistungsarten in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne selbst bereits Ansprüche zu begründen (BT-Drs. 11/2237 S. 163). Es handelt sich damit um eine Einweisungsvorschrift, wie sie in ähnlicher Form auch in § 21 SGB I enthalten ist. Eine vergleichbare Aufzählung enthält etwa für die gesetzliche Unfallversicherung § 27 SGB VII. Der Zweck derartiger Einweisungsvorschriften liegt grundsätzlich darin, jedem Bürger eine möglichst genaue Kenntnis des Sozialleistungssystems und der ihm unter Umständen zustehenden Leistungsansprüche zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 7/868 S. 26 zu §§ 18 bis 29 SGB I).
Rz. 3
Abs. 2 Satz 1 betont die Bedeutung der Rehabilitation für das gesamte Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung und stellt klar, dass medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht nur Unterfall der in Abs. 1 genannten Leistungsarten sind (BT-Drs. 14/1977 S. 160). Abs. 2 Satz 2 enthält eine Zuständigkeitsabgrenzung zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass die Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB IX zu erbringen sind.
Rz. 4
Aus Abs. 3 ergibt sich, dass bei stationärer Behandlung die Leistungen sowohl die medizinisch notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson als auch bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft umfassen.
Rz. 4a
Der in Abs. 4 geregelte Anspruch auf ein Versorgungsmanagement wurde durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz mit Wirkung zum 1.4.2007 eingeführt. Durch Hilfe und Unterstützung der Versicherten sollen Reibungsverluste beim Übergang zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen (vor allem Akutversorgung, Reha und Pflege) und beim Wechsel des Trägers vermieden werden.
Rz. 4b
Abs. 5 (bis zum 31.3.2007 Abs. 4) stellt klar, dass es Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Leistungen zu erbringen, und nimmt eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Trägern von Kranken- und Unfallversicherung vor (BT-Drs. 11/2237 S. 163). Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind daher ausgeschlossen, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlich sind. Dies betrifft nach Satz 2 (eingefügt mit Wirkung zum 1.8.2012 durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes) über die Verweisung auf § 12a SGB VII auch Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit einer Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme auftreten, soweit sie über die hierbei regelmäßig auftretenden Beeinträchtigungen hinausgehen.
Rz. 4c
Mit dem mit Wirkung zum 1.1.2012 neu eingeführten Abs. 6 sollen die wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen auf der Leistungsseite gestärkt werden, in dem es diesen ermöglicht wird, in ihren Satzungen in bestimmten Leistungsbereichen weitere zusätzliche Leistungen vorzusehen.