Rz. 41
Der mit Wirkung ab 1.1.2004 angefügte Abs. 4 schließt die Errichtung von BKKen für Betriebe aus, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist. Weitere und wohl maßgebliche Voraussetzung ist, dass nur solche Betriebe von Leistungserbringern ausgeschlossen sind, die Verträge mit den Krankenkassen oder Krankenkassenverbänden abzuschließen haben.
Rz. 42
Die Regelung ist damit begründet worden (BT-Drs. 15/1525 S. 134), dass verhindert werden soll, dass durch die Errichtung einer BKK, in deren Selbstverwaltung Vertragspartner der Krankenkassen oder ihrer Verbände als Arbeitgeber vertreten wären, der Grundsatz der Gegnerfreiheit im Verhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Leistungserbringern gefährdet wird. Der Ausschluss von der Errichtung einer BKK soll danach für Betriebe zugelassener Leistungserbringer (z. B. von Heil- und Hilfsmitteln) und für Betriebe gelten, deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist. Letztere sind nach der in der Gesetzesbegründung vertretenen Auffassung alle Verbände, Vereinigungen und Berufsorganisationen der Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung, Bewertung, Abrechnung, Qualität oder Inhalte von Leistungen, über Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Preise von Gesundheitsgütern vereinbaren. Hierzu sollen insbesondere die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen und ihre Spitzenorganisationen, die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Organisationen der Apotheker (Landes-, Bundesapothekerkammer), die Berufsorganisationen der Ärzte, Zahnärzte und Krankenhausärzte, die Landeskrankenhausgesellschaften, die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Vereinigungen der Krankenhausträger auf Landes- und Bundesebene, die Verbände der sonstigen Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der Bundesinnungsverband der Zahntechniker gehören.
Rz. 43
Dem in der Gesetzesbegründung genannten Grundsatz der Gegnerfreiheit liegt wohl die Befürchtung zugrunde, dass die Leistungserbringer oder deren Interessenverbände mittel- oder unmittelbar Einfluss auf den Inhalt der Verträge nehmen könnten, insbesondere hinsichtlich der Vergütungen von Leistungen.
Rz. 44
Bei vielen der genannten Leistungserbringer und deren Verbänden dürfte die Errichtung einer BKK schon an der Mindestzahl der versicherungspflichtig Beschäftigten scheitern, so dass die Regelung wohl nur in wenigen Fällen praxisrelevant werden dürfte.
Rz. 45
Die Voraussetzung, dass nur zugelassene Leistungserbringer von der Errichtung einer BKK ausgeschlossen sind, lässt offen, ob damit eine förmliche Zulassung (z. B. nach §§ 124, 126) gemeint und vorausgesetzt ist. Dies würde bedeuten, dass Leistungserbringer, die keiner förmlichen Zulassung bedürfen, von der Vorschrift nicht erfasst wären, auch wenn für die Leistungserbringung und Abrechnung Verträge gelten. Die Regelung ist aber wohl allgemeiner dahin gehend zu verstehen, dass das Errichtungsverbot für alle Leistungserbringer als Arbeitgeber oder deren Verbände gilt, soweit sie auf der Grundlage von Verträgen mit Krankenkassen oder deren Verbänden ihre Leistungen zu erbringen haben (so auch Koch, in: jurisPK-SGB V, § 147 Rz. 26). Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 134), nach der die Regelung nicht für pharmazeutische Unternehmer und deren Verbände gelte, weil mit ihnen keine obligatorischen Vertragsbeziehungen bestehen.
Rz. 45a
Keine Regelung ist für den Fall getroffen, dass ein Betrieb, für den eine BKK besteht, zu einem Leistungserbringer wird und als solcher zuzulassen ist. Da die Zulassungsvorschriften keinen Versagungsgrund "Bestehen einer BKK" kennen und die Zulassung als Leistungserbringer kein Schließungsgrund ist, ist die Zulassung ungeachtet des Bestehens und Fortbestehens der BKK zu erteilen.
Rz. 46
Als Ausnahme von Satz 1 gilt nach Satz 2 das Errichtungsverbot nicht für Betriebe von Leistungserbringern, die nicht überwiegend Leistungen aufgrund von Verträgen erbringen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1525 S. 134) führt zu dieser Ausnahme aus, dass bei Leistungserbringern, die sich überwiegend auf anderen Geschäftsfeldern als der Leistungserbringung nach dem SGB V betätigen (z. B. Kommunen, die auch ein Krankenhaus betreiben), die Gründung einer BKK nicht zu Interessensvermischungen bei den Vertragsverhandlungen führe. Stellt man für die Frage der überwiegenden Leistungserbringung darauf ab, ob der Betrieb neben der Tätigkeit für die gesetzliche Krankenversicherung als Leistungserbringer auch noch für andere Auftraggeber oder auf anderen Geschäftsfeldern tätig ist, dann eröffnet dies einer Vielzahl von Leistungserbringern die Möglichkeit, die Ausnahme vom Errichtungsverbot für sich in Anspruch zu nehmen, da sie neben den Krankenkassen noch andere Auftraggeber (private Versicherungsun...