Rz. 6
Abs. 1 regelt nur den Beginn der Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1); denn für andere beschäftigungsähnliche Verhältnisse sind eigenständige Regelungen getroffen (Abs. 4 bis 8). Die Mitgliedschaft der gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt nunmehr mit dem Beginn des Tages des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt bzw. der Entgeltfortzahlung aus einem Arbeitsverhältnis. Soweit der Arbeitsvertrag an einem arbeitsfreien Tag beginnt, ist dieser Beginn dann auch für den Beginn der Mitgliedschaft entscheidend, wenn für diesen Tag schon Arbeitsentgelt zu zahlen ist.
Rz. 7
Nachdem das BSG in mehreren Urteilen (u. a. BSG, Urteil v. 15.12.1994, 12 RK 17/92, NJW 1995 S. 3077 = USK 9524) entschieden hatte, dass unter Eintritt in die Beschäftigung maßgeblich die tatsächliche Arbeitsaufnahme zu verstehen ist, wurde durch Gesetz v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) die Vorschrift rückwirkend zum 1.1.1998 geändert. Danach ist nunmehr der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Beginn der Mitgliedschaft und damit die Versicherungspflicht entscheidend. Durch die Gesetzesänderung sollte (vgl. BT-Drs. 13/9818 S. 26) klargestellt werden, dass die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auch dann mit dem entgeltlichen Arbeitsverhältnis beginnt, wenn aufgrund einer Vereinbarung im Rahmen der Flexibilisierung der Arbeitszeit zunächst eine Freistellung von der tatsächlichen Arbeitsleistung mit vorschüssiger Entgeltzahlung vereinbart ist (§ 7 Abs. 1a SGB IV) oder die tatsächliche Beschäftigung wegen einer Erkrankung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht aufgenommen werden kann, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt im Rahmen der Entgeltfortzahlung hat. Mit Eintritt ist daher nicht, wie der Wortlaut nahe legt (vgl. K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 186 Rz. 10; Stand: September 2013), die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung gemeint, sondern der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt. In § 190 Abs. 2 wird daher richtigerweise auch auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt abgestellt.
Rz. 8
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert; § 7 Abs. 1 SGB IV spricht lediglich von Beschäftigung. Das Beschäftigungsverhältnis wird weitgehend als identisch mit einem Arbeitsverhältnis oder einem sonstigen auf Austausch von tatsächlicher Arbeit gegen Arbeitsentgelt gerichteten Rechtsverhältnisses angesehen (vgl. BSG, Urteil v. 21.4.1999, B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; BSG, Urteil v. 3.12.1998, B 7 AL 108/97, NZS 1999 S. 465). Auch soweit der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 SGB IV) als Beschäftigung gilt, dürfte es entscheidend auf den Ausbildungsvertrag ankommen. Dies gilt auch für Auszubildende mit einem Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 5 Abs. 4a Satz 1).
Rz. 8a
Teilnehmer an dualen Studiengängen (§ 5 Abs. 4a Satz 2) und Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden (§ 5 Abs. 4a Satz 3) werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt, so dass auch bei diesen der entsprechende Vertrag maßgeblich ist und entweder die Tätigkeit aufgenommen oder aber zumindest Arbeitsentgelt in Form einer Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Für diesen Personenkreis gelten die Regelungen über Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes aber nicht (vgl. § 7 Abs. 2 und Komm. dort).
Rz. 8b
Keine Regelung über den Beginn der Mitgliedschaft ist für Beschäftigungen nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) oder ab dem 3.5.2011 nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) vorgesehen, obwohl es sich hierbei um Beschäftigungen handeln soll, wie die Regelungen in § 7 belegen. Auch hier kann nur auf die abgeschlossenen Vereinbarungen und die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit oder die Zahlung des Taschengeldes für den Beginn der Versicherungspflicht abgestellt werden.
Rz. 9
Damit wird der Mitgliedschaftsbeginn maßgeblich durch den Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Vertragsverhältnis und entscheidend durch den Beginn der daraus folgenden vertraglichen oder gesetzlichen Arbeitsentgeltzahlung bestimmt (vgl. § 190 Abs. 2 zum Ende der Mitgliedschaft mit Wegfall des Arbeitsentgeltsanspruchs und Komm. dort).
Rz. 10
Bedeutung erlangt die Neuregelung insbesondere im Zusammenhang mit einem neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag, der nicht durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme in Vollzug gesetzt wird, und in den Fällen, in denen aus einem fortbestehenden Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnis nach Unterbrechung der tatsächlichen Beschäftigung und Fehlen eines Arbeitsentgeltanspruchs ein solcher Arbeitsentgeltanspruch als Entgeltfortzahlungsanspruch wi...