Rz. 31
Zwar ist nur der Vorrang der Familienversicherung ausdrücklich geregelt, jedoch gehen auch andere aktuelle Versicherungsverhältnisse, die innerhalb der Monatsfrist begründet werden, den nachgehenden Leistungsansprüchen aus Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. BSG, Urteil v. 6.11.2008, B 1 KR 37/07 R; BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 2/07 R; BSG, Urteil v. 7.5.2002, B 1 KR 24/01; BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R). Dies wird damit begründet, dass die Schutzbedürftigkeit und damit der gesetzgeberische Grund für die Gewährung eines über das Mitgliedschaftsende hinausreichenden, beitragsfreien Versicherungsschutzes entfällt, wenn es keine Sicherungslücke gibt, weil entweder unmittelbar im Anschluss an die bisherige Pflichtmitgliedschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Monatsfrist ein neues Versicherungsverhältnis begründet wird (BSG, a. a. O.). Da der Fall des Entstehens einer Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung ausdrücklich geregelt ist (Abs. 2 Satz 1 HS 2) kommt hier etwa das Entstehen einer anderen Pflichtversicherung z. B. als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a) oder als Rentner oder Rentenantragsteller (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) in Betracht. Ebenso geht eine freiwillige Versicherung den nachrangigen Ansprüchen nach Abs. 2 vor. Dies betrifft insbesondere auch die obligatorische "freiwillige" Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet. Für diese Personen setzt sich die Versicherung grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort und es kommt nicht zu einem Erlöschen des Leistungsanspruchs. Eine freiwillige Anschlussversicherung tritt nur dann nicht ein, wenn im Anschluss an die Monatsfrist das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird, z. B. wenn dann eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Dann bleibt es beim Anspruch auf Leistungen nach Abs. 2 (§ 188 Abs. 4 Satz 3).
Rz. 32
Ebenso wie die Familienversicherung geht ein anderes Versicherungsverhältnis auch dann vor, wenn es nur geringere Leistungen vorsieht als sich aus dem nachrangigen Versicherungsschutz ergeben würden (BSG, Urteil v. 16.12.2014, B 1 KR 25/14 R; BSG, Urteil v. 26.6.2007, B 1 KR 2/07 R; a. A. Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 19 Rz. 61 "Überlagerungslehre").