Rz. 15
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Nach der Legaldefinition ist die Beitragsbemessungsgrenze der Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag.
Rz. 16
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze war bis 31.12.2002 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 geregelt und betrug 75 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI i. V. m. der Verordnung nach § 160 SGB VI. Für das Beitrittsgebiet war bis 31.12.2000 die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 eigenständig bestimmt (§ 309 Abs. 1). Die Beitragsbemessungsgrenze war bis 31.12.2002 mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 identisch.
Rz. 17
Durch das BSSichG v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Versicherungsfreiheit differenziert worden. Allgemein gilt für die Krankenversicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6. Für am 31.12.2002 in einer substitutiven privaten Krankenversicherung Versicherte gilt dagegen für die Krankenversicherungspflicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 (vgl. Komm. zu § 6). Seit dem 1.1.2003 gilt die niedrigere Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 zugleich auch als Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze ist damit mit der Pflichtversicherungsgrenze nicht mehr identisch (zu den Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen vgl. die SGB-Textsammlung, Sozialversicherungswerte und Rechengrößen; Jahresarbeitsentgeltgrenzen).
Rz. 18
Die Beitragsbemessungsgrenze ist als kalendertägliche Grenze ausgestaltet, so dass sie nach der Dauer der Tage der Mitgliedschaft zu bestimmen ist, soweit nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Rz. 19
Solche Abweichungen bestehen für unständig Beschäftigte, bei denen ungeachtet der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung nach Kalendertagen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze gilt (§ 232), und zwar auch bei mehreren unständigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats. Eine über die kalendermonatliche Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Beitragsabführung findet auch durch den getrennten Beitragsabzug für Renten neben anderen beitragspflichtigen Einnahmen statt (§ 230 Satz 2). Auf Antrag findet in diesen Fällen jedoch eine Beitragserstattung statt (§ 232 Abs. 2, § 231).
Rz. 20
Eine tatsächliche Erhebung von Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze findet statt, wenn neben Beiträgen aus Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich der Beitragsanteil (Beitragszuschuss) des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse abzuführen (§ 240 Abs. 3) oder dieser nicht zu erstatten ist (§ 231 Abs. 2). Hier wird jedoch das Mitglied nicht selbst wirtschaftlich belastet, sondern lediglich eine beitragsrechtliche Begünstigung durch eine zusätzliche, dem Grunde nach beitragspflichtige, Einnahme vermieden. Die Regelung in § 240 Abs. 3 ist jedoch nicht anzuwenden, wenn neben Arbeitseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eine Rente und ein Beitragszuschuss dafür gezahlt wird (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 KR 23/09 R, Breithaupt 2012 S. 507).