Rz. 1a

Die Vorschrift regelt im Anschluss an §§ 241, 242 die zwingende Ermäßigung des allgemeinen Beitragssatzes für Personengruppen ohne Anspruch auf Krankengeld und bei satzungsrechtlich vorgesehenen Leistungsbeschränkungen. Die Höhe des ermäßigten Beitragssatzes ist nach Haushaltsgrundsätzen unter Berücksichtigung des § 220 kalkulatorisch zu ermitteln. Die Vorschrift verlangt zwar eine Ermäßigung des Beitragssatzes sowohl für den Fall des fehlenden Krankengeldanspruchs als auch für den Fall von satzungsrechtlichen Leistungsbeschränkungen, es sind jedoch keine unterschiedlichen ermäßigten Beitragssätze möglich (vgl. BSG, Urteil v. 10.5.1995, 1 RR 2/94, BSGE 76 S. 93). Auch der ermäßigte Beitragssatz ist, was nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird, in der Satzung festzulegen. Beitragsabstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen werden auch im Hinblick auf eine denkbare Ermäßigung wegen der Anzahl der versicherten Personen ausdrücklich für unzulässig erklärt.

 

Rz. 2

Anders als die RVO, die eine Ermäßigung der Beiträge aus den verschiedensten Gründen vorsah, ist eine Ermäßigung des Beitragssatzes nunmehr nur noch für den Fall des fehlenden Krankengeldanspruchs und bei Beschränkung der Leistungen durch die Krankenkasse vorgesehen. Die Ermäßigung des Beitragssatzes wegen des fehlenden oder durch Satzung ausgeschlossenen Anspruchs auf Krankengeld erscheint zunehmend problematisch und nicht mehr gerechtfertigt, wenn für Renten und Versorgungsbezüge, also Leistungen, die keinen Anspruch auf Krankengeld begründen, kraft ausdrücklicher Regelungen (§§ 247, 248) der allgemeine Beitragssatz anzuwenden ist.

 

Rz. 2a

Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurden die Abs. 3 und 4 angefügt, weil die Bundesregierung neben dem allgemeinen Beitragssatz (vgl. Komm. zu § 241) auch zur Festlegung des ermäßigten Beitragssatz durch eine Rechtsverordnung bis zum 1.11.2008 ab 1.1.2009 ermächtigt ist und dazu 2008 Vorarbeiten erforderlich sind.

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