0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetzes – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift übernimmt den früheren § 365 RVO (Ausnahme: Abs. 2 Satz 2) i. d. F. des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) v. 15.12.1979 (BGBl. I S. 2241). Im Gesetzentwurf war die Regelung in § 270 enthalten (BT-Drs. 11/2237).
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 an in
- Abs. 3 Satz 2 das Wort "Beitragssatzerhöhungen" durch die Wörter "Erhöhungen des Zusatzbeitrags nach § 242",
- Abs. 4 Satz 2 das Wort "Beitragssatzerhöhung" durch die Wörter "Erhöhung des Zusatzbeitrags nach § 242"
ersetzt (Folge der Einführung des Gesundheitsfonds mit einheitlichem Beitragssatz zum 1.1.2009).
Rz. 3
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 ist mit Wirkung vom 1.1.2012 an Abs. 4 geändert worden. In Satz 1 wurden nach den Wörtern "Auffüllung der Rücklage" die Wörter "im Regelfall" eingefügt. Satz 2, der eine Ausnahme für das Auffüllen der Rücklage vorsah, wird aufgehoben.
Rz. 3a
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) v. 21.7.2014 (BGBl. I S. 1133) ersetzt ab 1.1.2015 in Abs. 3 Satz 2 das Wort "Zusatzbeitrags" durch das Wort "Zusatzbeitragssatzes". Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Umstellung vom einkommensunabhängigen auf den prozentualen (einkommensabhängigen) Zusatzbeitrag.
Rz. 3b
Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2387) hat mit Wirkung zum 15.12.2018 in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "und darf höchstens das Einfache" gestrichen. Die Obergrenze ergibt sich aus § 206 Abs. 2 Satz 1 und ist in § 261 entbehrlich.
Rz. 3c
Das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 geändert. Die gesetzliche Mindestrücklage wird abgesenkt. Die Auffüllung der Rücklage bis zum Rücklagesoll wird beschleunigt.
1 Allgemeines
Rz. 4
Die Norm regelt die Höhe sowie das Verwenden und Anlegen der Rücklage, die von der Krankenkasse bereitzuhalten ist und ihre Leistungsfähigkeit sicherstellt. Die Vorschrift ergänzt als spezielles Recht die Grundsatznorm des § 82 SGB IV. Beim Anlegen der Rücklage sind die §§ 80, 83 bis 86 SGB IV zu berücksichtigen.
Rz. 5
Die Rücklage soll die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse sicherstellen. Sie wird insbesondere eingesetzt, wenn Einnahme- und Ausgabeschwankungen innerhalb eines Haushaltsjahres nicht mehr durch die Betriebsmittelreserve ausgeglichen werden können (§ 82 SGB IV). Die Rücklage hat insbesondere dann die Aufgabe einer Schwankungsreserve, wenn ohne ihren Einsatz infolge überplanmäßig gewachsener Ausgaben oder unterplanmäßig gewachsener Einnahmen Einnahmeerhöhungen im laufenden Haushaltsjahr erforderlich wären (Baierl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 261 Rz. 18).
2 Rechtspraxis
2.1 Bilden einer Rücklage (Abs. 1)
Rz. 6
Die Krankenkasse bildet eine Rücklage, um ihre Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Die Regelung ist insbesondere für den Fall gedacht, dass Einnahme- und Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel (§ 260) nicht mehr ausgeglichen werden können (§ 82 SGB IV). Eine Krankenkasse ist leistungsfähig, wenn sie ohne einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (§ 242) ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen und die Verwaltungskosten tragen kann.
2.2 Höhe der Rücklage (Abs. 2)
2.2.1 Rücklage-Soll (Satz 1)
Rz. 7
Die Satzung bestimmt die Höhe der Rücklage. Zuständiges Organ der Krankenkasse ist der Verwaltungsrat (§ 197 Abs. 1 Nr. 1).
Rz. 8
Das Rücklagesoll wird durch einen Vomhundertsatz des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrags der Ausgaben festgelegt. Ausgaben in diesem Sinne sind
- Leistungsausgaben (§§ 11 ff.; Kontenklasse 4/5),
- Vermögens- und sonstigen Aufwendungen (Kontenklasse 6) und
- Verwaltungskosten (Kontenklasse 7)
(§ 260 Abs. 1 Nr. 1).
2.2.2 Grenzwerte (Satz 2)
Rz. 9
Das Rücklagesoll beträgt mindestens ein Fünftel einer Monatsausgabe (seit 1.4.2020; vorher: 25 %). Eine Obergrenze ist in der Norm nicht enthalten. Sie ergibt sich zusammen mit den Betriebsmitteln aus § 260 Abs. 2 Satz 1. Der Verwaltungsrat entscheidet in diesem Rahmen aufgrund seiner Satzungsautonomie. Der Zweck der Norm (Sicherstellung der Leistungsfähigkeit) begrenzt den Verwaltungsrat bei seiner Entscheidung.
Rz. 9a
Die zum 1.4.2020 abgesenkte gesetzliche Mindestrücklage ist ausreichend, weil die Krankenkassen durch die garantierten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds kein E...