Rz. 1
Die Vorgängervorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. Sie sah einen Finanzausgleich auf der Ebene der Landesverbände bei überdurchschnittlichen Bedarfssätzen vor und war vom 1.1.1989 bis zum 31.12.1995 gültig.
Rz. 2
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1994 neu gefasst. Die erheblichen Beitragssatzunterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen sollten verringert und die freie Kassenwahl vorbereitet werden (BT-Drs. 12/3608 S. 68).
Rz. 3
Durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungsgesetz – 2. GKV-NOG) v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) wurden in Abs. 4 Satz 2 die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben angepasst, in Abs. 7 die Verordnungsermächtigung geändert und im neu eingefügten Abs. 8 ein Säumniszuschlag für überfällige Ausgleichszahlungen eingeführt (BT-Drs. 13/6087). Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9. Die Änderungen und Ergänzungen wurden am 15.11.1996 und am 1.7.1997 wirksam.
Rz. 4
Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. S. 388) wurde die Verordnungsermächtigung in Abs. 7 Nr. 9 zum 1.4.1999 ergänzt.
Rz. 5
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) wurde in Abs. 6 Satz 8 mit Wirkung zum 2.1.2002 geregelt, dass Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostrukturausgleich einschließlich der hierauf entfallenden Nebenkosten keine aufschiebende Wirkung haben.
Rz. 6
Die Vorschrift erfuhr durch das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3465) zum 1.1.2002 umfassende Änderungen, durch die der Risikostrukturausgleich weiterentwickelt wurde (BT-Drs. 14/6432, 14/7395). Im Zusammenhang mit der Einführung des Risikopools (§ 269) und der besonderen Berücksichtigung von Leistungsausgaben für Versicherte in Disease-Management-Programmen (DMP) wurden Abs. 4 Satz 1, 2 und Abs. 7 geändert.
Rz. 7
Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) nahm vom 1.1.2005 an Satzungsleistungen nach den §§ 55, 56 von der Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben nach Abs. 4 aus. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) zum 21.12.2004 wieder aufgehoben.
Rz. 8
Durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde zum 28.11.2003 Abs. 7 Satz 1 an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung angepasst. Zum 8.11.2006 wurde durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) als Adressat der Verordnungsermächtigung wieder das Bundesministerium für Gesundheit genannt.
Rz. 9
Das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) passte Abs. 6 Satz 6 zum 1.10.2005 redaktionell an die Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund an.
Rz. 10
Umfassende Änderungen ergaben sich durch die Einführung des Gesundheitsfonds und die Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (§ 268) sowie durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) zum 1.1.2009.
- Die Überschrift wurde geändert, um dem durch den Gesundheitsfonds grundlegend veränderten Risikostrukturausgleich zu entsprechen (BT-Drs. 16/3100).
- Abs. 1 wurde neu gefasst und regelt die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271).
- Abs. 2 Satz 1, 2 wurden ersetzt. Die Vorschrift definiert die Verwendung der Grundpauschale sowie der Zu- und Abschläge.
- Abs. 3 wurde aufgehoben.
- Abs. 4 Satz 2 wurde gestrichen, weil die Zuweisungen für Programmkosten ab 2009 gesondert geregelt worden sind (§ 270).
- Abs. 5 Satz 1 wurde an die Einführung des Gesundheitsfonds angepasst.
- In Abs. 5 Satz 2 wurden die Wörter "des Beitragsbedarfs und der Finanzkraft jeder Krankenkasse" durch die Wörter "der Höhe der Zuweisung nach Abs. 2 Satz 1 jährlich" ersetzt.
- Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, 2 wurden neu gefasst, Nr. 3 wurde aufgehoben.
- Abs. 6 wurde neu gefasst und regelt die monatlichen Zuweisungen und den Jahresausgleich.
- Die Verordnungsermächtigung in Abs. 7 wird in Nr. 1, 2 und 4 geändert, Nr. 2a wurde neu eingefügt, Nr. 9 und 10 wurden aufgehoben, Nr. 11 wurde zu Nr. 9.
- Abs. 8 wurde aufgehoben.
- Abs. 10 wurde neu angefügt und regelt die weitere Anwendung des § 266 in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung für die Durchführung des Jahresausgleichs für das Berichtsjahr 2008 und für Korrekturen für die Berichtsjahre bis 2008.
Rz. 11
Das Gesetz zur Verb...