Rz. 18
Beschäftigte des MD, der Krankenkassen oder ihrer Verbände sind nicht wähl- oder benennbar (Satz 1). Die Regelung stärkt die Unabhängigkeit der MD. Benötigt der Verwaltungsrat die Expertise hauptamtlicher Mitarbeiter der Krankenkassen oder ihrer Verbände, kann er diese Personen jederzeit anhören, sodass eine eigenständige Vertretung dieses Personenkreises im Verwaltungsrat nicht erforderlich ist.
Rz. 19
Eine Ämterhäufung ist ausgeschlossen (Satz 2). Nicht wählbar ist, wer gleichzeitig mehr als ein anderes Ehrenamt in einem Verwaltungsrat, einer Vertreterversammlung oder einem sonstigen Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen MD innehat. Versicherungsträger sind die Träger der Sozialversicherung (§ 29 Abs. 1 SGB IV), sodass nicht nur die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, sondern etwa auch der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung erfasst sind. Dieses Verbot einer Ämterhäufung für Mitglieder des Verwaltungsrates vermindert das Risiko eines Interessenkonflikts und stärkt dadurch die Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste. Andererseits ist es unter Beachtung des Verbots der Ämterhäufung möglich, Vertreter mit Erfahrung und Expertenwissen in den Verwaltungsrat zu entsenden.
Rz. 20
Wähl- oder benennbare Personen müssen weitere Voraussetzungen erfüllen (Satz 3). Die Regelung verweist dazu auf § 51 SGB IV, der mit den genannten Absätzen entsprechend anzuwenden ist.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV |
Mindestalter |
Die Volljährigkeit tritt nach § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ein vorzeitig für volljährig Erklärter ist nicht wählbar. |
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV |
Wahlrecht zum Deutschen Bundestag oder Wohn-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort seit mindestens 6 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland |
Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag steht Deutschen i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG zu, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens 3 Monaten in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten und
- nicht von Wahlrecht ausgeschlossen sind
(vgl. § 12 Abs. 1 Bundeswahlgesetz). Ausländer besitzen das passive Wahlrecht in der Sozialversicherung, wenn sie ihren Wohn-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort seit mindestens 6 Jahren in Deutschland haben. |
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV |
Wohn-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort im Bezirk des MD oder in räumlicher Nähe |
Wohn-, Aufenthalts oder Beschäftigungsort müssen innerhalb Deutschlands im Bezirk des MD oder in einem nicht weiter als 100 km von dessen Grenze entfernten Ort liegen. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 2 SGB IV |
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden |
Die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, darf nicht ausgeschlossen sein. Der Verlust der genannten Fähigkeiten und Rechte richtet sich nach § 45 StGB und ist durch ein deutsches Gericht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils auszusprechen. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 3 SGB IV |
Vermögensverfall |
Vermögensverfall tritt ein, wenn eine Person aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist. Eine entsprechende Beschränkung tritt mit der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. §§ 11 ff. InsO) ein. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 4 SGB IV |
Amtsenthebung |
Des Amtes enthoben wird das Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans, wenn in grober Weise gegen Amtspflichten verstoßen wurde (§ 59 Ab. 3 SGB IV). Relevant ist eine Amtsenthebung seit den letzten Wahlen unabhängig davon, aus welchem Selbstverwaltungsorgan der Vertreter entfernt wurde. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 5a SGB IV |
Mitarbeiter des MD |
Mitarbeiter des MD sind bereits nach § 279 Abs. 6 Satz 1 weder wähl- noch ernennbar. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 5b SGB IV |
Leitender Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde des MD |
Die Funktion als leitender Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde des MD schließt die Wähl- oder Ernennbarkeit aus. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 5c SGB IV |
Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde des MD im Fachgebiet Sozialversicherung |
Die Funktion als Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde des MD im Fachgebiet Sozialversicherung schließt die Wähl- oder Ernennbarkeit aus. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 6a SGB IV |
Freiberufliche Tätigkeit für den MD |
Eine freiberufliche Tätigkeit für den MD (z. B. als externer Gutachter) schließt die Wähl- oder Ernennbarkeit aus. |
§ 51 Abs. 6 Nr. 6b SGB IV |
Beschäftigte eines knappschaftlichen Betriebes |
Die Regelung ist für die Wähl- oder Ernennbarkeit ohne praktische Bedeutung. |
Rz. 21
Rechtsbehelfe gegen die Benennung oder die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 4). Die grundsätzlich aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Klage; § 86a Abs. 1 SGG) ist ausgesetzt. Die Regelung dient der Verfahrensökonomie und sichert die Handlungsfähigkeit des Verwaltungsrats.
Rz. 22
Für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsrates im Falle einer gerichtlichen Aufhebung der Wahl oder Benennung werden § 57 Abs. 5 bis 7 SGB IV und § 131 Abs. 4 SGG für anwendbar erklärt (...