Rz. 18
Huster, Die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung, JZ 2002, 371.
Kretschmer, Der langsame Abschied von der solidarischen Sozialversicherung?, SGb 2015, 357.
Linke, Selbstbehalt und Bonus in der solidarischen Krankenversicherung, NZS 2003, 126.
Mecke, Alles Pauschalen – Zur Pauschalierung von Sozialversicherungsbeiträgen, SGb 2016, 61.
Karl Peters, Die Krankenversicherung der Rentner nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2002, 393.
Ramsauer, Soziale Krankenversicherung zwischen Solidarität und Wettbewerb, NZS 2006, 505.
Ribhegge, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pflegeversicherung, Kritische Justiz 2002, 358.
Ritze, Zur vom BVerfG geforderten Reduzierung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung für Kindererziehende, SozVers 2002, 143.
Ruland, Das Bundesverfassungsgericht und der Familienlastenausgleich in der Pflegeversicherung, NJW 2001, 1673.
ders., Solidarität, NJW 2002, 3518.
ders., Rentenversicherung und Familienlastenausgleich, NZS 2016, 361.
Seiler, Richterlicher Eigensinn im Sozialversicherungsrecht, NZS 2016, 641.
Rz. 19
Die Finanzierung der Krankenversicherung ist nach dem Solidarprinzip ausgerichtet. Es ist deshalb unzulässig, wegen eines familienversicherten Angehörigen eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Beitragsbemessung nach § 240 SGB V anzunehmen:
BSG, Urteil v. 23.11.1992, 12 RK 27/92.
Die fehlende Äquivalenz von Beitrag und Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bringt Unterschiede in den Beitragssätzen verschiedener Krankenkassen zwangsläufig mit sich. Daher ist der Gesetzgeber nicht gehalten, die Unterschiede völlig einzuebnen oder dies auch nur als Ziel anzustreben:
BVerfG, Beschluss v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85.
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung von kurzfristigen Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld und Übergangsgeld) berücksichtigt wird:
BVerfG, Beschluss v. 11.1.1995, 1 BvR 892/88.
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die genannten Vorschriften des Elften Buches können bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31.12.2004, weiter angewendet werden:
BVerfG, Urteil v. 3.4.2001, 1 BvR 1629/94.
Durch den Risikostrukturausgleich bedingte höhere Beiträge gehören mit zur solidarischen Finanzierung und verletzen Mitglieder nicht in Grundrechten:
BSG, Urteil v. 24.1.2003, B 12 KR 6/00 R.
Zur verfassungsgemäßen Festsetzung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach dem tarifvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelt ("Entstehungsprinzip"):
BVerfG, Beschluss v. 11.9.2008, 1 BvR 2007/05.
Es ist nicht verfassungswidrig, dass das Gesetz und die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Rahmen der Bemessung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge die Absetzung von Kinderfreibeträgen bei der Zuordnung von Einnahmen des privat krankenversicherten Ehegatten nur für "gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder" vorsehen:
BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 KR 15/13 R.
Zur Frage der Beitragsbemessung bei Aufwand für die Erziehung und Betreuung von Kindern. Die gesetzlichen Vorschriften des Beitragsrechts der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sind, soweit danach der Versicherungsbeitrag von Eltern nicht im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder zu mindern ist, nicht verfassungswidrig:
BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 12 KR 15/12 R.
Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) ist bei Eltern mit mehreren Kindern im Hinblick auf einen höheren Betreuungs- und Erziehungsaufwand in Abhängigkeit von der Kinderzahl nicht zu mindern:
BSG, Urteil v. 30.9.2015, B 12 KR 13/13 R.