Rz. 10
Versicherte haben einen eigenständigen Auskunftsanspruch unmittelbar gegenüber den an der vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Einrichtungen und Versorgungszentren über die erbrachten Leistungen und deren vorläufige Kosten (Patientenquittung; Satz 1, 2). Die Leistungsaufstellung erfolgt in verständlicher Form auf der Grundlage des jeweils geltenden EBM. Die Auskunft darf sich nicht auf die Angabe der jeweiligen EBM-Ziffer beschränken, sondern beinhaltet zusätzlich den Kurztext der Abrechnungsziffer und die darauf entfallenden Punkte (Didong/Koch, a. a. O., Rz. 11). Aufgrund des geltenden Abrechnungssystems mit pauschalierter Gesamtvergütung und Punktwertschwankungen steht das tatsächlich zu zahlende Entgelt erst Monate nach Abschluss des Quartals fest (Hess, a. a. O., Rz. 4; Waschull, a. a. O., Rz. 16). Daher werden die Kosten auf der Grundlage des zuletzt bekannten Punktwertes als vorläufig mitgeteilt inkl. einer diesbezüglichen Erklärung (Schwankungsbreite). Genaue Kenntnis der Kosten können Versicherte gemäß Abs. 1 nach erfolgter Abrechnung erhalten und mit den ihnen erteilten Patientenquittungen abgleichen (BT-Drs. 15/1525 S. 151 zu § 305; vgl. auch Didong/Koch, a. a. O., Rz. 11). Den in Abs. 1 genannten Leistungserbringern ist es nicht gestattet, Versicherte allein auf den Auskunftsanspruch nach Abs. 1 zu verweisen; der Auskunftsanspruch verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG (BSG, Urteil v. 7.12.2004, B 1 KR 38/02 R). Die Unterrichtung hat seit der durch das GMG vorgenommenen Neufassung des Abs. 2 auf Verlangen unmittelbar im Anschluss an die Behandlung oder mindestens quartalsweise spätestens 4 Wochen nach Abschluss der Behandlung schriftlich zu erfolgen. Der Versicherte erstattet für eine quartalsweise schriftliche Unterrichtung eine Aufwandspauschale in Höhe von 1,00 EUR zuzüglich Versandkosten (Satz 3). Die Unterrichtung direkt im Anschluss an die Behandlung ist für den Versicherten kostenfrei.
Rz. 11
Krankenhäuser sind verpflichtet, Versicherte auf deren Verlangen schriftlich oder elektronisch in verständlicher Form innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte zu unterrichten (Satz 5). Dazu sind wegen des komplexen DRG-Systems ausführlichere Erläuterungen erforderlich (Didong/Koch, a. a. O., Rz. 12).
Rz. 12
Das Nähere regeln der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag (Satz 6).